Gemeinde Guxhagen 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 „Gänsegarten II“, Ortsteil Guxhagen

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Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses nach § 10 BauGB

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Guxhagen hat am 10.10.2023 die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 „Gänsegarten II“ als Satzung beschlossen.

Ziel und Zweck der Planung

Die verbindliche Bauleitplanung hat das Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Erweiterung eines vorhandenen Lebensmitteleinzelhandelsstandortes zu schaffen. Die im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 18 „Gänsegarten II“ für die Teilgebiete 1 und 2 festgesetzte Art der baulichen Nutzung bleibt vom Grundsatz unverändert. Aufgrund bestehender Eigentumsverhältnisse besteht jedoch die Notwendigkeit zur geringfügigen Anpassung der ausgewiesenen Nutzungen.

Abgrenzung des Verfahrensgebietes

Das Verfahrensgebiet des Bebauungsplanes befindet sich in der Gemarkung Guxhagen und umfasst das in der Flur 4 liegende Flurstück 152/48. Die Fläche wird begrenzt, im Norden durch die K 155, und Osten und Süden durch die vorhandene Bebauung sowie im Westen durch die Dörnhagener Straße.

Bekanntmachung

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Guxhagen ortsüblich bekannt gemacht.

Gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.07.2023 (BGBl. I S. 221), tritt der Bebauungsplan mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Der in Kraft gesetzte Bebauungsplan mit Begründung kann in der Gemeinde Guxhagen (Gemeindeverwaltung), Zum Ehrenhain 2 (Zimmer 100), 34302 Guxhagen, während der Dienstzeiten der Verwaltung (sofern auf die genannten Tage kein gesetzlicher Feiertag fällt) Montag bis Freitag 8.00 – 12.00 Uhr, Montag 13.30 – 15.30 Uhr und Donnerstag 14.00 – 17.30 Uhr von Jedermann eingesehen werden. Die Dauer der Auslegung ist zeitlich nicht begrenzt.

Darüber hinaus ist der Bebauungsplan auch im Internet auf der Homepage der Gemeinde Guxhagen (www.guxhagen.de) unter „Rathaus und Bürgerservice – Rathaus – Amtliche Bekanntmachungen“ eingestellt.

Hinweise

Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln in der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Guxhagen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Guxhagen, den 19.10.2023

Der Gemeindevorstand

 

Gemeinde Guxhagen

gez. S. Schneider (Bürgermeisterin)