Wahl von Schöffen bzw. Schöffinnen für die Amtsperiode 2024 bis 2028
Die Amtszeit der zurzeit an den mit Strafsachen befassten Gerichten amtierenden Schöffinnen und Schöffen endet mit Ablauf des Jahres 2023.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Guxhagen hat in ihrer Sitzung am 23. Mai 2023 eine Vorschlagsliste zur Wahl von Schöffen und Schöffinnen für die Amtsperiode 2024 bis 2028 beschlossen.
Nach § 36 Abs. 3 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) liegt die Schöffenliste in der Zeit vom
1. Juni bis zum 9. Juni 2023 zu jedermanns Einsicht in der Gemeindeverwaltung Guxhagen, Zum Ehrenhain 2, 34302 Guxhagen, Zimmer 109,
öffentlich aus.
Gegen die Vorschlagsliste kann binnen einer Woche nach Beendigung der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch erhoben werden, dass Personen aufgenommen worden sind, die nach § 32 nicht aufgenommen werden durften oder nach den §§ 33 und 34 GVG nicht aufgenommen werden sollten.
Nach § 32 GVG sind unfähig zu dem Amt eines Schöffen:
- Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
- Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
Nach § 33 GVG sollen zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden:
- Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nichtvollendet haben würden;
- Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
- Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
- Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
- Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
- Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.
Zu dem Amt sollen nach § 34 GVG ferner nicht berufen werden:
- der Bundespräsident;
- die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
- Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
- Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
- gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
- Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.
DER GEMEINDEVORSTAND
DER GEMEINDE GUXHAGEN
gez. Susanne Schneider
Bürgermeisterin