Begleitetes Fahren der Klassen B und BE ab 17

Begleitetes Fahren der Klassen B und BE ab 17

Nie wurde mobile Unabhängigkeit höher eingeschätzt als heute. Deshalb können viele Jugendliche es nicht erwarten, endlich am Steuer zu sitzen dürfen.

Dennoch sollte man eines nicht übersehen:
Fahranfänger haben ein überdurchschnittliches Unfallrisiko. Mangelnde Fahrpraxis ist zumeist die Ursache. Das eigene Können wird oftmals überschätzt: und kritische Situationen unterschätzt. Damit Sicherheit den jungen Fahranfängern zugute kommt, sollen sie sich mit der Einführung des Modellversuches „ Begleitetes Fahren an 17 „ Erfahrung verschaffen können.
Der Grundgedanke ist:
mehr Fahrpraxis – mehr Routine – mehr Erfahrung
Die Folge:
weniger Risiko – weniger Gefahr – weniger Unfälle

Wenn Jugendliche in Begleitung Auto fahren dürfen, ist es wichtig, klare Regeln zu haben.
Der Führerschein – Antrag wird im Bürgerbüro gestellt.
Nähere Informationen zum „Begleiteten Fahren ab 17„ sowie zu den Voraussetzungen zur Teilnahme an diesem Modellversuch erhalten Sie ebenfalls im Bürgerbüro unter Tel 05665/ 949910.

Wichtiger Hinweis:
Das österreichische Führerscheingesetz sieht gemäß den Bestimmungen über die Anforderungen an das Mindestalter (§ 6) und über ausländische Lenkberechtigung (§ 23) vor, dass das Lenken von Kraftfahrzeugen mit einer ausländischen Lenkberechtigung vor Vollendung des 18. Lebensjahres unzulässig ist. So ist beispielsweise in Österreich für den Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse A (eingeschränkt auf die Vorstufe A), ein Mindestalter von 18 Jahren vorgeschrieben. Daher sind auch Besitzer einer deutschen Unterklasse A 1, die ab dem 16. Lebensjahr erteilt wird, vor dem 18. Lebensjahr in Österreich nicht zum Lenken von diesen Motorrädern berechtigt.

Nach Rücksprache mit dem Kraftfahrtbundesamt betrifft dies auch andere Europäische Staaten.
Was muss man mitbringen

  • Ausweisdokument
  • Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein
  • Familienbuch, Heiratsurkunde oder Bescheinigung über die Namensänderung (bei ausländischen Urkunden im Original und Übersetzung)

Gebühr

Die Gebühr für die Änderung des Kfz-Scheins beträgt: 10,70 €.
Bei Eintragung einer Steuerbefreiung ist die Änderung nur bei der Zulassungsstelle möglich.
Fahrzeuge, die auf ein Gewerbe zugelassen sind, dürfen im Bürgerbüro Guxhagen nicht geändert werden.
Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen an die
Zulassungsstelle Melsungen
Rotenburger Str. 14
34212 Melsungen
Tel. 0 56 61 / 73 99-25