Infos Bürgerservice
Auskunfts- u. Übermittlungssperren
Übermittlungssperre für folgende Anlässe
- Gegenüber Religionsgesellschaften nach § 32 Abs.2 HMG
- Gegenüber Adressbuchverlagen (z. B. bei Erstellung einer Adress-CD ROM) nach § 35 Abs.4-6 HMG
- Sperre für Alters- und Ehejubiläen (Veröffentlichung ab dem 70. Lebensjahr in den Guxhagener Nachrichten und der HNA. siehe auch unten)nach § 35 Abs. 3-6 HMG
- Gegenüber Parteien, Wählergruppen und Internetpräsentation nach § 35 Abs. 1,2 + 6 HMG
Die Beantragung der Übermittlungssperre für Alters- und Ehejubiläen im Melderegister kann auch schriftlich unter Vorlage eines Ausweisdokumentes im Einwohnermeldeamt des Rathauses erfolgen. Die Unterschrift des Antragstellers ist unbedingt erforderlich.
Zu beachten ist hierbei, dass diese Übermittlungssperre nicht nur die Veröffentlichung in den Guxhagener Nachrichten und in der HNA umfasst, sondern, dass nach der Datenübermittlungsverordnung z. B. auch das kirchliche Rentamt in Kassel und somit die zuständigen Kirchengemeinden keine Mitteilung über die Alters- und Ehejubiläen aller Personen erhalten, für die eine Übermittlungssperre eingerichtet wurde.
Bei persönlicher Vorsprache im Einwohnermeldeamt bringen Sie bitte Ihren Bundespersonalausweis Reisepass oder Nationalpass mit.
Zur Vereinfachung können Sie sich den Vordruck als pdf-Dokument ausdrucken und ausgefüllt bei Frau Kellerer, Tel. 0 56 65 / 94 99-11, Zi. 112, in der Gemeindeverwaltung abgeben.
Am 01.11.2015 tritt das Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft und löst die derzeit geltenden landesrechtlichen Regelungen (16 Landesmeldegesetze), das Melderechtsrahmengesetz (MRRG) sowie die einschlägigen Durchführungsverordnungen des Bundes und der Länder ab.
Bei der Veröffentlichung von Alters- oder Ehejubiläen iSt, St:Y(1’dt ab dem 01.11.2015 der 50, Absatz 2 BMG anzuwenden und zu beachten:
Auszug aus dem 50, Abs. 2, Satz 2 WAG:
„Altersjubiläen im Sinne des Satzes 1 sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.“
Ab dem 01.11.2015 dürfen somit nur noch die folgenden Alters- und Ehejubiläen veröffentlicht werden.
Altersjubiläum
70. Geburtstag
75. Geburtstag
80. Geburtstag
85. Geburtstag
90. Geburtstag
95. Geburtstag
100. Geburtstag
101. Geburtstag (ab jetzt jährlich möglich)
Ehejubiläum
50. Hochzeitstag (Goldene Hochzeit)
60. Hochzeitstag (Diamantene Hochzeit)
65. Hochzeitstag (Eiserne Hochzeit)
70. Hochzeitstag (Gnaden Hochzeit)
75. Hochzeitstag (Kronjuwelen Hochzeit)
Hier finden Sie Ihr Formular zum Download
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Ausweis- u. Passbeantragung
- Das bisherige Ausweis-/Passdokument
- Die letzte Heiratsurkunde (wenn vorhanden)
- Die Geburtsurkunde (bei ledigen Personen)
- Oder evtl. einen Nachweis über eine evtl. erfolgte Namensänderung (Originale vom Standesamt) zur Einsicht und Rückgabe an Sie.
- Ein biometrietaugliches Lichtbild
Bitte kommen Sie persönlich, nach vorheriger Terminvereinbarung und bedenken:
Die Ausstellung der Dokumente kann zwischen 4 bis 6 Wochen (je nach Antragsaufkommen können es auch 6 bis 8 Wochen bei den Reisepässen sein) dauern!
Bei Beantragung von Dokumenten für Minderjährige ist immer die Unterschrift von beiden Erziehungsberechtigten sowie das persönliche Erscheinen des Kindes erforderlich
Informieren Sie sich rechtzeitig über die entsprechenden Ein-/ und Ausreisebedingungen der einzelnen Länder unter
Reise- und Sicherheitshinweise für Ihr Reiseland – Auswärtiges Amt
Personalausweis: 22,80€ für Antragsteller unter 24 Jahre; 37,00€ für Antragsteller in allen anderen Fällen.
Reisepässe: 37,50€ für Antragsteller unter 24 Jahre; 70,00€ für Antragsteller in allen anderen Fällen.
Express-Pässe: 32,00€ Aufschlag für Express-Pässe
§ 9 Personalausweisgesetz (PAuswG)
Sobald Sie 16 Jahre alt sind, müssen Sie einen Personalausweis besitzen. Ausnahme: Sie besitzen ein gültiges Passdokument, also einen Reisepass, einen Kinderreisepass oder einen vorläufigen Reisepass.
Einverständniserklärung wenn der Personalausweis / Reisepass / für das Kind nur von einem Elternteil beantragt oder verlängert wird:
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Beglaubigungen
Jede Behörde ist befugt, Abschriften von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat zu beglaubigen. Ebenfalls dürfen Abschriften beglaubigt werden, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt wurde oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird.
Amtlich beglaubigen kann jede öffentliche Stelle, die ein Dienstsiegel führt. Dies sind z. B. Behörden, Notare, öffentlich-rechtlich organisierte Kirchen.
Das Dokument, das beglaubigt werden soll, und das Original. Bei der Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen sind ein Nachweis der Identität (z. B. Personalausweis oder Reisepass) und das Schriftstück mitzubringen, auf dem die zu leistende Unterschrift oder das Handzeichen beglaubigt werden soll.
- Bei amtlichen Beglaubigungen von Fotokopien (vom Bürgerbüro erstellt), Zeugnissen etc. belaufen sich die Gebühren je Beglaubigung auf 3,00 €*, zusätzlich werden Kosten i. H. v. je 0,50 €* pro Kopie fällig.
- Für Schüler, Studenten, Rentner, Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger sind die Beglaubigungen ermäßigt.
- Bei amtlichen Beglaubigungen von Fotokopien (selbst erstellt), Zeugnissen etc. belaufen sich die Gebühren auf 6,00 €.
§ 33 Hessisches Verwaltungsverfahrengesetz – Beglaubigung von Dokumenten
§ 34 Hessisches Verwaltungsverfahrengesetz – Beglaubigungen von Unterschriften und Handzeichen
Hessische Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden
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Fischereischein
Möchte man den Fischfang ausüben, benötigt man einen Fischereischein (§25 HFischG). Generell wird zwischen dem „normalen“ Fischereischein, dem Jugendfischereischein (§26 HFischG) und dem Sonderfischereischein (§28 HFischG) unterschieden.
Für den „normalen“ Fischereischein ist die Ablegung der Sportfischerprüfung (§28 HFischG) erforderlich. Die aus ca. 60 Fragen bestehende Prüfung (60 aus 600) findet 2 mal im Jahr statt. Die hierfür erforderlichen theoretischen Schulungen erfolgen jeweils samstags und sonntags an 7 Wochenenden. Die Kosten belaufen sich auf ungefähr 130 Euro.
Nähere Auskünfte erhalten sie beim Schwalm – Eder – Kreis und der Jagd- und Fischereibehörde in Homberg. Nach bestandener Prüfung kann der Antragsteller den Fischereischein erstmals am seinem 14. Geburtstag ohne eine andere Aufsichtsperson nutzen. Es gibt die Möglichkeit Jahres- (17,50 Euro), Fünfjahres- (45,00 Euro) oder Zehnjahresfischereischeine (86,00 Euro) zu beantragen bzw. diese entsprechend verlängern zu lassen (§27 HFischG).
Ab dem 10. bis zum 16. Lebensjahr hat man die Möglichkeit ohne staatl. anerkannte Fischerprüfung einen Jugendfischereischein zu beantragen. Hierbei unterscheidet man zwischen dem Jahres (7,50 Euro) und Fünfjahresjugendfischereischein (23,00 Euro). Der Jahresjugendfischereischein kann bis zu 5 mal verlängert werden. Weil jedoch Fischereischeine immer bis zum Rest eines Kalenderjahres erteilt werden, muss der Jugendliche selbst darauf achten, dass er ab seinem 16. Geburtstag nicht mehr den Fischfang ausüben darf. Außerdem ist zu beachten, dass der Jugendliche lediglich in Begleitung einer zum Fischfang berechtigten Person die Erlaubnis hat, den Fischfang auszuüben.
Personen, die aus gesundheitlichen Gründen eine Prüfung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ablegen können, wird ab dem 16. Lebensjahr auf Antrag ein Sonderfischereischein erteilt.
Die o. g. Fischereischeine können Sie im Bürgerbüro unter Vorlage beantragen:
- Ihres Personalausweises
- Lichtbild
- Sportfischerprüfung oder bereits vorhandenen Fischereischeines
Jahresfischereischein | 17,50 € |
Sonderfischereischein | 17,50 € |
Fünfjahresfischereischein | 45,00 € |
Zehnjahresfischereischein | 86,00 € |
Jugendfischereischein für 1 Jahr | 7,50 € |
Fünfjahresjugendfischereischein | 23,00 € |
Ausländerfischereischein | 12,50 € |
Verlust Fischereischein | 6,50 € |
Laut Gesetz-und Verordnungsblatt des Landes Hessen vom 14.07.2017 ändern sich die Gebühren für die Ausstellung von Fischereischeinen
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Führerscheine
Im Dezember 2006 wurde die 3. EG-Richtlinie über den Führerschein beschlossen. Die Umsetzung in nationales Recht ist zwischenzeitlich erfolgt. Die neuen Vorschriften gelten ab dem 19.01.2013.
Nachfolgend ein kurzer Überblick zu den wichtigsten Änderungen:
– Die Gültigkeitsdauer neu ausgestellter Führerscheine wird ab dem 19.01.2013 auf 15 Jahre befristet,
– Führerscheine, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, sind bis zum 19.01.2033 umzutauschen,
– Bei motorisierten Zweirädern – auch Dreiräder und Quads – gilt eine geänderte Klassenein- teilung (AM, A1, A2, A),
– Für den stufenweisen Aufstieg von der Klasse A1 zur Klasse A2 sowie von der Klasse A2 zur Klasse A ist nach Ablauf von mindestens 2 Jahren nur noch eine praktische Prüfung erforderlich,
– Geändertes Mindestalter für Klassen C, CE 21 Jahre und D, DE 24 Jahre (nur für Personen, die nicht unter die Regelungen über die Berufsqualifikation fallen),
– Klasse B mit Schlüsselzahl 96: Anhänger von mehr als 750 KG, zul. Gesamtmasse der Kombination von mehr als 3.500 kg bis zu 4.250 kg.
Als besonderer Service wird von vielen Einwohnern/ innen die Entgegennahme von Führerscheinanträgen angesehen. Gern leiten wir Ihre Führerscheinanträge an die zuständige Stelle beim Schwalm – Eder – Kreis weiter. Für alle Anträge ist ein Bundespersonalausweis (BPA)/Pass mitzubringen.
Des Weiteren sind mitzubringen bei:
Änderung der Fahrerlaubnisverordnung!
Ab dem 29.10.2008 dürfen nur noch biometrische Lichtbilder für alle Führerscheinanträge entgegengenommen werden.
Erteilung der Fahrerlaubnis für die Klassen A, A1, B, BE, M, L, T
Was muss man mitbringen
- Passbild
- Sehtest
- Erste-Hilfe-Bescheinigung bzw. Sofortmaßnahmen am Unfallort
Erteilung der Fahrerlaubnis für die Klassen C, C1, CE, C1E
Was muss man mitbringen
- Passbild
- Augenärztliche Untersuchung
- Einfache verkehrsmedizinische Untersuchung
- Erste-Hilfe-Bescheinigung
Erteilung/Verlängerung der Fahrerlaubnis für die Klassen D, D1, DE, D1E
Was muss man mitbringen
- Passbild
- Augenärztliche Untersuchung
- Erste-Hilfe-Bescheinigung
- Führungszeugnis (wird ggf. vor Ort beantragt, Gebühr: 13,00 €)
- Bei Erteilung und Verlängerung ab dem 50. Lebensjahr erweiterte verkehrsmedizinische Untersuchung
- Bei Erteilung und Verlängerung bis zum 50. Lebensjahr einfache verkehrsmedizinische Untersuchung
Erteilung der Fahrerlaubnis für die Klasse T
Was muss man mitbringen
- Passbild
- Bescheinigung vom Ortslandwirt
- Sehtest
- Erste-Hilfe-Bescheinigung bzw. Sofortmaßnahmen am Unfallort
Umstellung auf den Kartenführerschein (EU-Führerschein)
Was muss man mitbringen
- Passbild
- Alter Führerschein
Neuerteilung (Wiedererteilung) des Führerscheins
Was muss man mitbringen
- Passbild
- Unterlagen nach dem Schreiben des Landkreises (Führerscheinstelle)
- Führungszeugnis (wird vor Ort beantragt, Gebühr: 13,00 €)
Personenbeförderungsschein
Personenbeförderungsschein für Taxi, Miet-/Krankenkraftwagen:
Was muss man mitbringen
- Passbild
- Augenärztliche Untersuchung
- Erweiterte verkehrsmedizinische Untersuchung (auch bei Verlängerung bis zum 60. Lebensjahr)
- Alter Führerschein
- Führungszeugnis (wird vor Ort beantragt, Gebühr: 13,00 €)
Hinweis
Bei Erteilung des Personenbeförderungsscheins für Taxi ist eine Ortskenntnisprüfung notwendig.
Bei Klasse 2 und CE79 ab dem 50. Lebensjahr wird eine einfache verkehrsmedizinische Untersuchung nach Anlage 5 FeV und augenärztliches Gutachten nach Anlage 6 FeV benötigt. Diese beiden Untersuchungen können beim Gesundheitsamt des Landkreises Homberg zusammen gegen eine Gebühr durchgeführt.
Umzug innerhalb des Schwalm Eder Kreises
Bei Umzügen innerhalb Guxhagen oder Zuzügen aus dem Schwalm Eder Kreis müssen auch Fahrzeuge umgemeldet werden. Dies können Sie ebenfalls im Bürgerbüro erledigen.
Mitzubringen sind:
Die Gebühr beträgt: 10,70 €
Kfz-Schein-Änderung bei Eheschließung / Namensänderung
Nach einer Namensänderung z.B. durch Eheschließung müssen Sie Ihren Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief ändern lassen. Dies können Sie ebenfalls im Bürgerbüro erledigen. Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit:
Was muss man mitbringen:
- Ausweisdokument
- Fahrzeugschein
- TÜV muss noch aktuell sein
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Führungszeugnis
Das neue Führungszeugnis
Ab dem 18. Februar 2019 hat das Führungszeugnis ein neues Aussehen. Die Änderungen dienen der Verbesserung des Datenschutzes und der Fälschungssicherheit.
Wichtig: Führungszeugnisse, die noch in der alten Form ausgestellt worden sind, verlieren nicht ihre Gültigkeit.
Das neu gestaltete Führungszeugnis im Vergleich zum bisherigen Layout (kleines Bild unten rechts).
Was ist neu?
(1) Die auffälligste Neuerung betrifft das weiße Adressfeld. Es wurde deutlich vergrößert.
(2) Die Personendaten befinden sich jetzt immer oben rechts neben dem Adressfeld. Ebenfalls neu ist die Bezeichnung dieser Daten auf Deutsch, Englisch und Französisch.
(3) Enthält das Führungszeugnis keine Eintragung, wird auch diese Information dreisprachig aufgeführt.
Wer ein Führungszeugnis benötigt, kann sichkünftig den Behördengang sparen. Mit dem elektronischenPersonalausweis können Führungszeugnisse ab sofort online im Internet beantragt und bezahlt werden.
Dieses einfache Verfahren steht ab sofort allen Bürgerinnenund Bürgern offen. Und die müssen in verschiedensten Lebenslagen ein Führungszeugnis vorlegen, sei es bei der Bewerbung um einen Arbeitsplatz,für die ehrenamtliche Jugendarbeit oder vor der Aufnahme eines Gewerbes.
Voraussetzungen für den Online-Antrag sind der neue elektronische Personalausweis, der für die Online-Ausweisfunktion freigeschaltet sein muss, und einpassendes Kartenlesegerät. Auf diese Weise kanneindeutig identifiziert werden, wer den Antrag stellt. Ausländische Mitbürger, die keinen deutschen Personalausweisbesitzen, können in gleicher Weise die entsprechende Funktion ihres elektronischen Aufenthaltstitels nutzen.
Neben Führungszeugnissen können auch Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister über das neue Online-Portal des BfJ beantragt werden. Solche Auskünfte benötigen Unternehmen, die sich in Ausschreibungsverfahrenum öffentliche Aufträge bewerben, rechthäufig. Auch hier kann das Online-Verfahren den Aufwand erheblich senken.
Aus dem Führungszeugnis sind etwaige strafrechtliche Verurteilungen zu ersehen, soweit sie nach dem Bundeszentralregistergesetz in ein Führungszeugnis aufzunehmen sind. Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister ist ein wichtiges Hilfsmittel, um die Zuverlässigkeit von Gewerbetreibenden einschätzen zu können.
Die Anträge können auch weiterhin persönlich vor Ort im Rathaus gestellt werden.
Wie bei der Antragstellung auf dem Amt wird auch beim Online-Antrag eine Gebühr von 13 Euro pro Führungszeugnis erhoben. Im Online-Portal kann sie mit einer gängigen Kreditkarte oder durch Überweisung per „giropay“ beglichen werden. Die Führungszeugnisse werden auf grünem Spezialpapier gedruckt und mit der Post zugeschickt.
Für die Beantragung eines Führungszeugnisses sind folgende Unterlagen erforderlich:
- bei einem erweiterten Führungszeugnis werden die genaue Adresse der Behörde und der Verwendungszweck, ggf. ein Aktenzeichen
- Bundespersonalausweis oder Pass
Tipp
Bitte beachten Sie, dass für die Beantragung eines Führungszeugnisses die persönliche Vorsprache des Antragstellers unter Vorlage der Ausweisdokumentes erforderlich ist.
Gebühr für ein Führungszeugnis beträgt 13,00 €
Das Online-Portal zur Beantragung von Führungszeugnissen und Auskünften aus dem Gewerbezentralregister ist über die Webseite des BfJ zu erreichen:
www.bundesjustizamt.de
www.fuehrungszeugnis.bund.de
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Fundbüro
Hier eine Liste der gefunden Gegenstände:
In Guxhagen wurde ein Rucksack gefunden
Fundsachenverzeichnis-Nr.: 32/2024
Fundsache: ein Schlüssel
Fundnummer Nr.: 31/2024).
Fundsache: Wanderstock
Fundnummer Nr.: 29/2024).
Fundnummer.: 27/2024
Fundsache: ein einzelner Schlüssel mit Anhänger
Fundort: Büchenwerra
Fundnummer 23/2024
Fundsache Apple Airpods
Fundort Guxhagen
Fundnummer 21/2024
Fundsache 1 Schlüssel
Fundort Guxhagen
(Fundverzeichnis-Nr.: 21/2024 und )
Mai 2024
Schlüsselbund mit 4 Schlüsseln und Anhänger gefunden.
März.2024
6/2024
Ein einzelner Ohrring (Edelmetall)
Guxhagen,
Jan.2024
1/2024
1 Schlüssel
Guxhagen, Poststraße
Dez.2023
215/2023
1 Schlüsselbund
Zw. Dörnhagen u. Guxhagen, Fußweg kurz vor der ICE-Brücke
20.11.2023
208
ein einzelner Schlüssel mit Anhänger
Im Briefkasten des Rathauses Guxhagen
18.10.2023
204
Ein einzelner Schlüssel
Guxhagen
26.08.2023
200
ein Fahrrad
Büchenwerra nahe Fußweg B1, Im Eichholz
20.08.2023
199
ein Fahrrad
Grundschule
23.07.2023
197
ein Airtack
Auf dem Edeka-Platz
18.07.2023
196
ein nostalgisches Foto.
Am Eingang der Fundgrube
03.07.2023
193
1 Handy
Spielplatz in der Tunnelstraße
29.0.2023
192
1 Schlüsselbund mit Anhänger
Freibad Guxhagen
09.05.2023
189
Ein Kater (Tierheim Beuern)
Ortsteil Wollrode
31.05.2023
188
1 Kette
Ortsteil Guxhagen
11.04.2023
184
2 Schlüssel
Ortsteil Guxhagen, Goethestraße
14.02.2023
182
ein einzelner Autoschlüssel mit auffälligem Buchstaben Anhänger und Schlüsselband
Ortsteil Wollrode
Kindertagesstätte Kl. Grashüpfer
03.01.2023
180
Schlüsselbund mit Autoschlüssel, 5 einzelnen Schlüsseln, versch. Anhänger
Kindertagesstätte Kl. Grashüpfer
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Meldewesen
Besonderheiten bei der Anmeldung:
- Bei gemeinsamen Sorgerecht ist die Unterschrift des zweiten Sorgeberechtigten bei der Meldebehörde erforderlich.
- Für Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, dessen Aufgaben die Aufenthaltesbestimmung umfasst, obliegt die Meldepflicht dem Pfleger oder Betreuer.
Bei Um- bzw. Abmeldung bitte folgendes beachten:
- Alle Personen ab Volljährigkeit müssen bitte zwecks Unterschrift selbst/persönlich vorstellig werden. Sind diese verhindert, bitten wir um schriftliche, formlose Bevollmächtigung einer dritten Person, um die Anmeldung vornehmen zu können.
- Bitte halten Sie all Ihre Pass- und Ausweisdokumente sowie Ihre Kfz-Fahrzeugpapiere für die entsprechenden Adressänderungen bereit.
(Diese sind bei den Ausweis- u. Passdokumenten kostenfrei; eine Änderung pro Kfz-Schein beläuft sich auf 11,00 €)
Hinweis:
Bargeldlose Zahlung mit EC-Karten möglich.
- Bringen Sie bitte eine Wohnungsgeberbestätigung ausgefüllt und unterschrieben zur Anmeldung mit
- Kommen Sie bitte nicht vor dem Umzugsdatum, da eine Erfassung frühestens zum Umzugsdatum erfolgen kann, jedoch nicht in die Zukunft gerichtet.
- Halten Sie evtl. Ihr Stammbuch mit entsprechenden Nachweisen wie Geburts-/Ehe-/Sterbe-Urkunde / Scheidungsurteile / Nachweis zu Religionsgemeinschaften bereit.
- Bei Alleinerziehender bitten wir um Nachweis einer Sorgerechtserklärung
Zum 01. November 2015 trat das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Das Gesetz regelt u. a. die Art und Weise der Datenspeicherung, die Meldepflichten und ebenso die Melderegisterauskünfte oder die Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen.
Mit dem neuen Bundesmeldegesetz wird auch die Wohnungsgeberbestätigung wieder eingeführt. Der Wohnungsgeber unterliegt somit bei Meldevorgängen der Mitwirkungspflicht nach § 19 Bundesmeldegesetz. Die neue Regelung soll Scheinmeldungen verhindern.
Ab dem 01.11.2015 werden der meldepflichtigen Person zwei Wochen für die Anmeldung des Wohnsitzes eingeräumt. Im Zusammenhang mit der Anmeldung eines Wohnsitzes hat die meldepflichtige Person dann u. a. die Wohnungsgeberbestätigung vorzulegen. Die Vorlage des Mietvertrages ist hierfür nicht ausreichend.
Somit muss der Wohnungsgeber der meldepflichtigen Person die Wohnungsgeberbestätigung innerhalb von zwei Wochen nach dem erfolgten Einzug aushändigen, damit dieser seiner gesetzlichen Verpflichtung nachkommen kann.
Sollte die meldepflichtige Person in sein Eigenheim ziehen, so ist in diesen Fällen im BürgerBüro beim Anmeldevorgang eine Selbsterklärung abzugeben.
§ 19 Mitwirkung des Wohnungsgebers
(1) Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug oder den Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb der in § 17 Absatz 1 oder 2 genannten Fristen zu bestätigen. Er kann sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die meldepflichtige Person an- oder abgemeldet hat. Die meldepflichtige Person hat dem Wohnungsgeber die Auskünfte zu geben, die für die Bestätigung des Einzugs oder des Auszugs erforderlich sind. Die Bestätigung nach Satz 2 darf nur vom Wohnungsgeber oder einer von ihm beauftragten Person ausgestellt werden.
(2) Verweigert der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person die Bestätigung oder erhält die meldepflichtige Person sie aus anderen Gründen nicht rechtzeitig, so hat die meldepflichtige Person dies der Meldebehörde unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Bestätigung des Wohnungsgebers enthält folgende Daten:
1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers,
2. Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum,
3. Anschrift der Wohnung sowie
4. Namen der nach § 17 Absatz 1 und 2 meldepflichtigen Personen.
(4) Bei einer elektronischen Bestätigung gegenüber der Meldebehörde erhält der Wohnungsgeber ein Zuordnungsmerkmal, welches er der meldepflichtigen Person zur Nutzung bei der Anmeldung mitzuteilen hat. § 10 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Meldebehörde kann weitere Formen der Authentifizierung des Wohnungsgebers vorsehen, soweit diese dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen.
(5) Die Meldebehörde kann von dem Eigentümer der Wohnung und, wenn er nicht selbst Wohnungsgeber ist, auch vom Wohnungsgeber Auskunft verlangen über Personen, welche bei ihm wohnen oder gewohnt haben.
(6) Es ist verboten, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung nach § 17 Absatz 1 einem Dritten anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, obwohl ein tatsächlicher Bezug der Wohnung durch einen Dritten weder stattfindet noch beabsichtigt ist.
§ 23 Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
(1) Soweit nachstehend nicht etwas anderes bestimmt ist, hat die meldepflichtige Person einen Meldeschein auszufüllen, zu unterschreiben und der Meldebehörde zusammen mit dem Personalausweis, dem anerkannten und gültigen Pass oder Passersatzpapier sowie der Bestätigung des Wohnungsgebers oder dem entsprechenden Zuordnungsmerkmal nach § 19 Absatz 4 Satz 1 vorzulegen. Wird das Melderegister automatisiert geführt, kann von dem Ausfüllen des Meldescheins abgesehen werden, wenn die meldepflichtige Person persönlich bei der Meldebehörde erscheint und auf einem Ausdruck die Richtigkeit und Vollständigkeit der bei ihr erhobenen Daten durch ihre Unterschrift bestätigt.
(2) Für die elektronische Anmeldung gilt § 10 Absatz 2 und 3 entsprechend.
(3) Die Meldebehörde des neuen Wohnortes (Zuzugsmeldebehörde) ist berechtigt, die bei der Meldebehörde des letzten früheren Wohnortes (Wegzugsmeldebehörde) nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 gespeicherten Daten anzufordern und der meldepflichtigen Person diese Daten schriftlich oder in elektronischer Form zu übermitteln (vorausgefüllter Meldeschein). Die meldepflichtige Person hat die übermittelten Angaben auf ihre Richtigkeit zu prüfen, unzutreffende Angaben zu berichtigen und fehlende Angaben zu ergänzen. Sie hat den aktualisierten vorausgefüllten Meldeschein bei der Zuzugsmeldebehörde unterschrieben einzureichen. Für die elektronische Übermittlung gilt § 10 Absatz 2 und 3 entsprechend.
(4) Für den vorausgefüllten Meldeschein gibt die meldepflichtige Person Familienname, Vornamen, Geburtsdatum sowie die letzte Wohnanschrift an. Diese Daten übermittelt die Zuzugsmeldebehörde der Wegzugsmeldebehörde, um die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 anzufordern. Die Wegzugsmeldebehörde übermittelt der Zuzugsmeldebehörde unverzüglich die angeforderten Daten.
(5) Ehegatten, Lebenspartner und Familienangehörige mit denselben Zuzugsdaten (Zuzugsdatum sowie frühere und derzeitige Wohnungen) sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden. Es genügt die Anmeldung nach den Absätzen 1 und 2 durch eine der meldepflichtigen Personen. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn die meldepflichtige Person versichert, dass sie berechtigt ist, die Daten der übrigen meldepflichtigen Personen entgegenzunehmen. Sie ist darüber zu belehren, dass der unberechtigte Empfang unter Vorspiegelung einer Berechtigung nach § 202a des Strafgesetzbuchs unter Strafe steht.
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Personalausweise
- Es besteht eine gesetzliche Pflicht (§ 1 PAuswG, Abs. 1) für jeden deutschen Staatsangehörigen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr im Besitz eines gültigen Ausweises zu sein.
Bitte kommen Sie persönlich, nach vorheriger Terminvereinbarung und bedenken:
Die Ausstellung der Dokumente kann zwischen 4 bis 6 Wochen (je nach Antragsaufkommen können es auch 6 bis 8 Wochen bei den Reisepässen sein) dauern!
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Reise- und Sicherheitshinweise für Ihr Reiseland – Auswärtiges Amt
Gebühren für Personalausweise
ab Januar 2021 | 37,00 € |
Antragsteller unter 24 Jahren | 22,80 € |
vorläufiger Personalausweis | 10,00 € |
Weitere Gebührenregelungen
Erstmaliges bzw. jedes Ausschalten der Onlinefunktion Ausweisfunktion bei der Ausgabe oder bei der Vollendung des 16. Lebensjahres und Ändern der Transport-PIN in eine persönliche PIN | gebührenfrei |
Ändern der PIN im Bürgeramt (z.B. PIN vergessen) | 6,00 € |
Nachträgliches Einschalten der Online-Ausweis | 6,00 € |
Ändern der Anschrift bei Umzügen | gebührenfrei |
Sperren der Online-Ausweisfunktion im Verlustfall | gebührenfrei |
Entsperren der Online-Ausweisfunktion | 6,00 € |
- Das bisherige Ausweis-/Passdokument
- Die letzte Heiratsurkunde (wenn vorhanden)
- Die Geburtsurkunde (bei ledigen Personen)
- Oder evtl. einen Nachweis über eine evtl. erfolgte Namensänderung (Originale vom Standesamt) zur Einsicht und Rückgabe an Sie.
- Ein biometrietaugliches Lichtbild
- Anforderungen an das Lichtbild
Erlaubt sind nur Frontalaufnahmen (biometrietaugliche Lichtbilder), keine Halbprofile. Das Gesicht muss zentriert auf dem Foto erkennbar sein. Die Augen müssen offen und deutlich sichtbar sein. - Vollmacht
Wenn Sie eine Abholung des Dokuments über eine andere Person veranlassen, geben Sie dieser bitte die Vollmacht mit.
Personalausweise sind 10 Jahre gültig. Bei Personen unter 24 Jahren beträgt die Gültigkeitsdauer 6 Jahre.
Vorläufige Personalausweise werden für eine Gültigkeitsdauer von höchstens drei Monaten ausgestellt.
Wer seit 1. November 2010 einen neuen Personalausweis beantragt, erhält die neue Version in Form einer Scheckkarte.
Er enthält einen Chip, der drei neue Funktionen bietet:
– die Speicherung biometrischer Daten,
– den elektronischen Identitätsnachweis,
– qualifizierte elektronische Signatur.
Seit Anfang Mai ist das Informations- und Serviceportal zum neuen Personalausweis online: www.personalausweisportal.de
Hier kann man sich umfassend über den neuen Ausweis informieren. Die Webseite gibt Auskünfte zu den neuen Funktionen, zur Handhabung und zum Schutz der persönlichen Daten. Die alten Ausweise behalten ihre Gültigkeit.
Vollmacht abholung Personalausweise
Funktionen des neuen Personalausweises
Online-Ausweisfunktion
• Was ist die Online-Ausweisfunktion?
Bürgerinnen und Bürger haben die Möglichkeit, ihre Identität in der elektronischen Kommunikation mit dem Ausweis nachzuweisen, im Sinne von „Das bin ich“. Die Identitätsdaten sind sicher auf dem Ausweis selbst gespeichert. Nutzbar ist die Online-Ausweisfunktion nur bei den Anbietern, die das elektronische Ausweisen in ihren Diensten auch tatsächlich anbieten.
• Wie funktioniert der Nachweis der elektronischen Identität mit der Online-Ausweisfunktion?
Die Online-Ausweisfunktion ist dafür vorgesehen, das Ausweisen und Anmelden im Rahmen elektronischer Dienstleistungen zu vereinfachen.
Die Nutzung der Online-Ausweisfunktion ist freiwillig und bietet volle Flexibilität: Bürgerinnen und Bürger entscheiden selbst, ob sie die Funktion nutzen möchten. Sie können zudem diese Entscheidung jederzeit ändern. Auf Wunsch kann die Online-Ausweisfunktion, solange das Dokument gültig ist (in der zuständigen oder ausstellenden Personalausweisbehörde) jederzeit ein- oder ausgeschaltet werden. Online-Service kann man z.B im Internet bei Online-Shops, Banken oder E-Mail-Anbietern nutzen, aber auch bei Anbietern aus der Verwaltung beispielsweise bei der Beantragung von Geburtsurkunden oder einer Kfz-Ummeldung. Die Online-Ausweisfunktion funktioniert nicht nur im Internet. Auch an Verkaufsautomaten (beispielsweise Fahrkarten), bei Anmietungen von Autos und Fahrrädern oder beim Einchecken in Hotels kann der elektronische Identitätsnachweis des Personalausweises eingesetzt werden.
• Welche Vorteile bringt die Online-Ausweisfunktion?
– Besserer Datenschutz
– Besserer Schutz beim Online-Shopping
– Besserer Kinder- und Jugendschutz
– Vereinfachung und Beschleunigung der Verwaltung
Unterschriftsfunktion
• Was ist die qualifizierte elektronische Signatur?
Die qualifizierte elektronische Signatur dient dazu, Dokumente elektronisch rechtsverbindlich zu unterschreiben, im Sinne von „Das habe ich geschrieben“ bzw. „Das will ich“. Zusätzlich lassen sie erkennen, ob Dokumente nach dem Signieren verändert worden sind. Der Unterzeichner nutzt die qualifizierte elektronische Signatur zur Abgabe einer rechtsverbindlichen Willenserklärung. Die elektronische Signatur ist der persönlichen, eigenhändigen Unterschrift weitgehend rechtlich gleichgestellt. Jeder Ausweisinhaber kann die Unterschriftsfunktion auf eigenen Wunsch nutzen. Hierfür muss er eine entsprechende Komponente – ein sogenanntes Signaturzertifikat – bei einem Dienstleister (Signaturanbieter) erwerben und auf seinen Personalausweis nachladen.
Wie erhält man ein Signaturzertifikat?
Die Signaturzertifikate werden nicht von den Personalausweisbehörden ausgestellt, sondern von speziellen Anbietern, die nach dem Signaturgesetz staatlich zugelassen sind. Eine Liste dieser Signaturanbieter ist im Internet auf der Homepage der Bundesnetzagentur (www.bundesnetzagentur.de) verfügbar.
Wie wird die Unterschriftsfunktion angewendet?
Mit der Unterschriftsfunktion können Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmer z. B. elektronische Verträge (etwa Vollmachten, bestimmte Mietverträge) und Urkunden unterzeichnen, die der Schriftform bedürfen, um rechtswirksam zu sein. Gleiches gilt auch für Erklärungen und Anträge gegenüber Behörden, die schriftlich erfolgen müssen. Maßgeblich ist, dass die digital unterschriebenen Dokumente in elektronischer Form, also z.B. als Textdokument oder als E-Mail, vorliegen.
Fingerabdrücke
Auf Wunsch des Antragstellers können auf dem Ausweis Fingerabdrücke abgelegt werden. Die Kombination von Lichtbild und Fingerabdrücken er-möglicht eine eindeutige Zuordnung von Ausweisinhaber und Ausweis. Lichtbild und Fingerabdrücke dürfen nur von hoheitlichen Stellen wie zum Beispiel Polizeivollzugsbehörden oder Personalausweisbehörden zur Überprüfung der Echtheit des Ausweises und der Identität des Ausweisinhabers genutzt werden.
Bürgerservice Gemeinde Guxhagen
05665 / 9499-0
Zum Ehrenhain 2, 34302 Guxhagen Zimmer 111, 112, 113
Reisepässe
Bitte kommen Sie persönlich, nach vorheriger Terminvereinbarung und bedenken:
Die Ausstellung der Dokumente kann zwischen 4 bis 6 Wochen (je nach Antragsaufkommen können es auch 6 bis 8 Wochen bei den Reisepässen sein) dauern!
Bei Beantragung von Dokumenten für Minderjährige ist immer die Unterschrift von beiden Erziehungsberechtigten sowie das persönliche Erscheinen des Kindes erforderlich
Informieren Sie sich rechtzeitig über die entsprechenden Ein-/ und Ausreisebedingungen der einzelnen Länder unter
Reise- und Sicherheitshinweise für Ihr Reiseland – Auswärtiges Amt
Die Voraussetzungen für die Beantragung eines Reisepasses sind:
- Sie sind deutscher Staatsbürger beziehungsweise deutsche Staatsbürgerin.
- Es dürfen keine Versagungsgründe vorliegen, wie zum Beispiel die Annahme, dass Sie sich durch eine Ausreise einer Strafverfolgung, einer Strafvollstreckung oder einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entziehen wollen.
Voraussetzungen für die Beantragung eines vorläufigen Reisepasses:
- Der vorläufige Reisepass kann sofort ausgestellt und ausgehändigt werden, wenn der reguläre Reisepass auch im Expressverfahren nicht rechtzeitig vor Reisebeginn fertig gestellt werden kann. Das Bürgeramt kann geeignete Nachweise verlangen, zum Beispiel Flugtickets oder andere Reiseunterlagen.
- Die Gültigkeitsdauer des vorläufigen Reisepasses wird dem Reisezweck angepasst und darf nicht mehr als ein Jahr betragen. Der vorläufige Reisepass enthält kein elektronisches Speichermedium (Chip).
- Das bisherige Ausweis-/Passdokument
- Die letzte Heiratsurkunde (wenn vorhanden)
- Die Geburtsurkunde (bei ledigen Personen)
- Oder evtl. einen Nachweis über eine evtl. erfolgte Namensänderung (Originale vom Standesamt) zur Einsicht und Rückgabe an Sie.
- Ein biometrietaugliches Lichtbild
- Anforderungen an das Lichtbild
Erlaubt sind nur Frontalaufnahmen (biometrietaugliche Lichtbilder), keine Halbprofile. Das Gesicht muss zentriert auf dem Foto erkennbar sein. Die Augen müssen offen und deutlich sichtbar sein. - Vollmacht
Wenn Sie eine Abholung des Dokuments über eine andere Person veranlassen, geben Sie dieser bitte die Vollmacht mit.
Gebühren für Reisepässe
Reisepass unter 24 Jahren | 37,50 € |
Reisepass über 24 Jahren | 70,00 € |
Reisepass mit 48 Seiten unter 24 Jahren | 59,50 € |
Reisepass mit 48 Seiten über 24 Jahren | 92,00 € |
Expresspass unter 24 Jahren | 69,50 € |
Expresspass über 24 Jahren | 102,00 € |
Expresspass mit 48 Seiten unter 24 Jahren | 91,50 € |
Expresspass mit 48 Seiten über 24 Jahren | 114,00 € |
Gebühren von vorläufigen Reisepässen
Vorläufiger Reisepass Gültigkeitsdauer: 1 Jahr | 26,00 € |
Bürgerservice Gemeinde Guxhagen
05665 / 9499-0
Zum Ehrenhain 2, 34302 Guxhagen Zimmer 111, 112, 113
Infos Gewerbe
Gewerbewesen
Ein Gewerbebetrieb ist immer bei der örtlich zuständigen Stadt/Gemeinde vom jeweiligen Gewerbetreibenden persönlich am Betriebssitz anzumelden.
Für die Gründung einer Zweigniederlassung bzw. unselbständigen Zweigstelle gilt dies ebenso.
Was ist, wenn ich meine gewerbliche Tätigkeit verändere oder umziehe?
Bei Hinzunahme weiterer gewerblicher Tätigkeiten oder Betriebssitzverlegung innerhalb einer Stadt/Gemeinde ist eine Gewerbeummeldung im Gewerberegister vorzunehmen.
Wird der Betriebssitz in eine andere Stadt/Gemeinde verlegt ist das Gewerbe bei der örtlich zuständigen Behörde für den bisherigen Betriebssitz ab- und am neuen Betriebssitz anzumelden
Was kostet eine Gewerbeanmeldung?
Bei der Anmeldung eines Gewerbebetriebes im Gewerberegister wird eine Verwaltungsgebühr fällig. Bei der An-, Ab- oder Ummeldung entsteht eine Gebühr von 36,00 €. Diese ist in Bar zu entrichten
Was muss man mitbringen:
- Bei der Gewerbeanmeldung ist das jeweils gültige Ausweisdokument (Bundespersonalausweis) seitens des Gewerbetreibenden vorzulegen.
- Bei Anmeldung einer eingetragenen Gesellschaftsform wie z.B. einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, GmbH & Co. KG. sind jeweils die Registerauszüge des Amtsgerichts mit einzureichen.
- Bei Anmeldung eines Handwerksbetriebes sind jeweils die Handwerkskarte oder sonstige Eintragungsdokumente vorzulegen.
- Nähere Auskünfte über die Ausübung handwerklicher Tätigkeiten erteilt die Handwerkskammer Kassel, Scheidemannplatz 2, 34117 Kassel, Tel. 0561/7888-0.
Bitte für jede Anmeldung, Abmeldung oder Ummeldung eine Kopie des Personalausweises (Vor- und Rückseite) mit beilegen.
Hier finden Sie Ihr Formular zum Anmelden als Download
Hier finden Sie Ihr Formular zum Abmelden als Download
Hier finden Sie Ihr Formular zum Ummelden als Download
Lena Kurreik
05665 / 9499-23
Zum Ehrenhain 2, 34302 Guxhagen Zimmer 112
Gaststättengesetz
Auf Grund des Hessischen Gaststättengesetzes muss ein Gastwirt für den Ausschank von alkoholischen Getränken keine Gaststättenerlaubnis mehr beantragen.
Das Gaststättengewerbe ist sechs Wochen vorher anzuzeigen.
Mit der der Anzeige müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- Nachweis über das beantragte Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde, dies erhalten Sie bei der für den Wohnsitz zuständigen Meldebehörde
- Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde, dies erhalten Sie ebenfalls bei der für den Wohnsitz zuständigen Meldebehörde
- Auszug aus dem vom Insolvenzgericht zu führenden Verzeichnis, dies erhalten Sie beim zuständigen Amtsgericht und eine Bescheinigung in Steuersachen, die Sie beim zuständigen Finanzamt erhalten.
Nach Vorlage dieser Unterlagen wird die Zuverlässigkeit des Gastgewerbetreibenden überprüft. Das Ergebnis dieser Überprüfung wird bei Bedarf bescheinigt.
Hier finden Sie Ihr Formular zum Download
Die bisher für Vereinsfeste, Kirmessen etc. erteilten Gestattungen für den vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem Hessischen Gaststättengesetz sind vom Veranstalter vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung unter Angabe von:
- Name, Vorname und ladungsfähiger Anschrift des Veranstalters
- Zeitpunkt und Ort der Veranstaltung
- Art der Speisen und Getränke, die verabreicht werden sollen
- voraussichtliche Anzahl der Besucher anzuzeigen.
Hier finden Sie Ihr Formular
Lena Kurreik
05665 / 9499-23
Zum Ehrenhain 2, 34302 Guxhagen Zimmer 112
Infos Bauamt
Bebauungsplan
Die Bebauungspläne der Gemeinde Guxhagen stehen im Geoportal Hessen unter nachfolgendem Link zur Verfügung:
Steffen Tasler
05665 / 9499-22
Zum Ehrenhain 2, 34302 Guxhagen Zimmer 100
Infos Vorzimmer
Ehrenamtscard
Ehrenamtliches Engagement verdient Anerkennung – deshalb hat die Hessische Landesregierung mit den Landkreisen und Städten die Ehrenamts-Card als Zeichen des Dankes für all jene eingeführt, die sich in besonderer Weise für die Gesellschaft engagieren.
Inhaber der Ehrenamts-Card können in ganz Hessen eine Vielzahl von attraktiven Vergünstigungen in Anspruch nehmen. Dazu gehören z.B. Veranstaltungen aus Spitzensport und Kultur ebenso wie Kinos, Schwimmbäder, Volkshochschulkurse und andere Freizeiteinrichtungen. Die Ehrenamts-Card gilt in ganz Hessen – man kann damit alle Vergünstigungen an jedem Ort in Hessen in Anspruch nehmen.
Die Gemeinde Guxhagen bietet den Inhabern der Ehrenamts-Card freien Eintritt im Freibad „Unter den Eichen“ sowie 50% Ermäßigung beim Besuch gemeindlicher bzw. von der Gemeinde Guxhagen geförderte Veranstaltungen.
Mitglieder von ortsansässigen Vereinen werden auf formlosen Antrag die Kosten für notwendige Ausbildungslehrgänge bis zu max. 30,- € erstattet.
Antragsverfahren Ehrenamts-Card:
Die Ehrenamts-Card können Sie bei der Gemeindeverwaltung Guxhagen, Zum Ehrenhain 2 beantragen.
Folgende Voraussetzungen müssen vom Antragssteller/in erfüllt werden:
- mindestens 5 Stunden ehrenamtliche Arbeit pro Woche
- mindestens seit 1 Jahr für das Gemeinwohl in einer Organisation tätig sein
- ehrenamtliche Arbeit ohne Aufwandsentschädigung leisten, die über die Erstattung von Kosten hinausgeht
- Wohnsitz im Schwalm-Eder-Kreis
Diese Anmeldung zur Vergabe de E-Card ist vollständig ausgefüllt an folgende Stelle zu richten:
Schwalm-Eder-Kreis
Fachbereich 30
Stichwort: Ehrenamtscard
Hans-Scholl-Str. 1
34576 Homberg (Efze)
Frau Bathke und Frau Schade
0 56 81 / 775 – 362
0 56 81 / 775 – 326
ordnungsbehoerde@schwalm-eder-kreis.de
Weitere Infos:
Landesehrenamtskampagne Gemeinsam-Aktiv
c/o HA Hessen Agentur GmbH
Konradinerallee 9
65189 Wiesbaden
landesehrenamtsagentur-hessen@gemeinsam-aktiv.de
www.gemeinsam-aktiv.de/start
Weitere Informationen zum Thema Ehrenamts-Card (E-Card):
www.e-card-hessen.de
www.gemeinsam-aktiv.de
Hier finden Sie Ihr Formular zum Download
Anna Pfeiffer
05665 / 9499-16
Zum Ehrenhain 2, 34302 Guxhagen Zimmer 105
Gemeindeblatt „Vom Kuckuck und vom Esel“
Liebe Leserinnen und Leser,
am 2. Oktober erschien zum ersten Mal die gemeinsame Bürgerzeitung für die Gemeinden Guxhagen und Körle.
Sie löst damit den Körler Wochenspiegel bzw. die Guxhagener Nachrichten ab, die beide rund 50 Jahre als Amtsblätter beide Kommunen über Rathaus-, Kirchen- und Vereinsnachrichten, vor allem aber über die amtlichen Bekanntmachungen informierten.
Man könnte nun fast mit etwas Wehmut auf die knapp fünf Jahrzehnte zurückblicken, in denen die Guxhagener Nachrichten in vielen Haushalten zum festen Bestandteil der Lektüre gehörte und wöchentlich auf der Küchenbank oder im Zeitungskorb zu finden war. Man könnte von einem schleichenden Abschied sprechen, denn zum Schluss war nur noch etwa jeder fünfte Haushalt in den Gemeinden dazu bereit, Geld für das Abonnement auszugeben.
Zusammen mit der LINUS WITTICH Medien KG aus Fritzlar und unserer Nachbargemeinde Körle haben wir eine bessere Lösung für die Information unserer Bevölkerung gefunden:
Am 2. Oktober 2019 erschien erstmals die gemeinsame Bürgerzeitung für Körle und Guxhagen. Vollfarbig, mit mehr Inhalt und kostenlos. Die ersten drei Ausgaben wurden haushaltsdeckend verteilt, danach lagen und liegen die Zeitungen an vielen Stellen zur Mitnahme aus. Die jeweiligen Auslegestellen in unserer Gemeinde finden Sie weiter unten auf dieser Seite.
Die Flut an Informationen ist heute durch Fernsehen, Internet, Zeitungen und soziale Netzwerke groß wie nie. Gerade deshalb halten wir es für sehr wichtig, dass Sie als Einwohner/in gut über die Themen informiert werden, die in ihrer eigenen Gemeinde -sozusagen vor ihrer Haustür- von Bedeutung sind. Wir danken deshalb unserer Gemeindevertretung, dass sie diese Idee für eine kostenfreie und verbesserte Bürgerzeitung mitgetragen und die finanziellen Mittel bereitgestellt hat.
Entdecken Sie also unsere neue Bürgerzeitung und die vielen Dinge, die es in Körle und Guxhagen zu erleben gibt.
Bürgerzeitung online lesen!
Auch in Zeiten von Corona: Die aktuelle Bürgerzeitung „Vom Kuckuck und vom Esel“ können Sie Hier online lesen!
So erreichen Sie uns:
LINUS WITTICH Medien KG
Waberner Straße 18, 34560 Fritzlar
0 56 22 / 80 06 – 0
0 56 22 / 80 06 -10
Auslegestellen:
Albshausen | Dorfgemeinschaftshaus, Zum Forst 5a |
Büchenwerra | Speckenplatz, Uferstraße |
Ellenberg | Gasthaus Mohr, Am Buschgraben 1 |
Grebenau | Wird (ehrenamtlich) verteilt |
Guxhagen | Rathaus, Zum Ehrenhain 2 |
Wollrode | Pfarrhaus, Kohlenstraße/An der Kirche |
Gerne möchten wir Ihnen auch die Möglichkeit bieten, als Redakteur/Innen für Ihr Mitteilungsblatt zu schreiben.
Für alle Einreicher von Manuskripten steht ein bequemes Programm zur Übermittlung von Textbeiträgen und Bildern zur Verfügung. Für dieses System (CMS = Content Management System) sind lediglich ein bestehender Internetanschluss sowie ein PC mit Internetbrowser erforderlich. Die Bedienung des Programms ist intuitiv und leicht erlernbar. Sie werden Schritt für Schritt durch das Programm geführt und erhalten so eine komfortable Anleitung. Nutzen Sie diese neuartige Arbeitsweise und loggen Sie sich ein unter: https://cmsweb.wittich.de
Nach erfolgter Anmeldung können Sie dort Ihre Texte und Fotos in eine vorgefertigte Maske eingeben und mit einem Klick direkt der Redaktion zukommen lassen.
Wir freuen uns auf Ihre Beiträge!
Anna Pfeiffer
05665 / 9499-16
Zum Ehrenhain 2, 34302 Guxhagen Zimmer 105
Infos Standesamt
Selbstbestimmungsgesetz
Hier finden Sie Ihre Informationen.
Dagmar Kellerer
05665 / 9499-33
Zum Ehrenhain 2, 34302 Guxhagen Zimmer 101