9. Nachtrag zur Entwässerungssatzung

in

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der

Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2

des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel

9 des Gesetzes vom 09.12.2022 (GVBl S. 764), der §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 bis 12 des Hessischen

Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013, (GVBl I S. 134),

zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl S. 247) der §§ 1 und 9 des Gesetzes

über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz – AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert

durch Artikel 2 der Verordnung vom 22.08.2018 (BGBl. I S. 1327) und der §§ 1 und 2 des

Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung

der Bekanntmachung vom 09.06.2016 (GVBl S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des

Gesetzes vom 25.05.2023 (GVBl. S. 357), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde

Guxhagen in der Sitzung am 04.06.2024 folgenden

  1. Nachtrag zur Entwässerungssatzung (EWS)

beschlossen. 

Art. 1

  • 28 Gebührenmaßstäbe und –sätze für Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus Gruben erhält folgende Fassung:

Gebührenmaßstab für das Abholen und Behandeln von Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus Gruben ist die abgeholte Menge dieser Stoffe. Die Gebühr beträgt pro angefangenem m³

  1. Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus Gruben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage (einschl. Deponiegebühr)             80,55 EUR
  2. Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus Gruben aus den Wochenendgebieten für den ersten m³ (einschl. Deponiegebühr)                                           87,42 EUR

für jeden weiteren m³ (einschl. Deponiegebühr                                    75,44 EUR

Ist zum Absaugen des Inhalts einer Kleinkläranlage oder einer Grube die Verlegung einer Saugleitung von mehr als 20 m Länge erforderlich, wird für jeden weiteren Meter ein Gebührenzuschlag von 5,71 EUR erhoben.

 Art. 2

 Inkrafttreten

 Der 9. Nachtrag tritt am 01.07.2024 in Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgeblichen Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Guxhagen, 13.06.2024

 

Der Gemeindevorstand

der Gemeinde Guxhagen

 

gez.

Susanne Schneider

Bürgermeisterin