Haus- und Badeordnung für das Freibad „Unter den Eichen“
der Gemeinde Guxhagen
Auf Grund der §§ 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der zurzeit gültigen Fassung hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Guxhagen am 23.04.2024 folgende Haus- und Badeordnung für das Freibad „Unter den Eichen“ der Gemeinde Guxhagen beschlossen:
- 1 Zweck der Haus- und Badeordnung
(1) Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich des Freibades „Unter den Eichen.“
- 2 Verbindlichkeit der Haus- und Badeordnung
- (1) Die Haus- und Badeordnung ist für alle Nutzer verbindlich.
(2) Mit dem Erwerb der Zutrittsberechtigung erkennt jeder Nutzer (Badegast) die Haus- und Badeordnung sowie weitergehende Regelungen (z.B. Wasserrutsche, Sprunganlage) für einen sicheren und geordneten Betriebsablauf an.
(3) Das Personal oder weitere Beauftragte des Bades üben das Hausrecht aus. Anweisungen des Personals oder weiterer Beauftragter ist Folge zu leisten. Nutzer, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können des Hauses verwiesen werden. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet.
Die Aufsicht durch das Aufsichtspersonal im Freibad entbindet die Eltern bzw. die Aufsichtspersonen nicht von ihrer Aufsichtspflicht. Diese Aufsichtspflicht gilt im gesamten
Freibadbereich.
(4) Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen oder Nutzung durch bestimmte Personengruppen (z.B. Schul- und Vereinsschwimmen) können Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.
(5) Politische Handlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen, die Verbreitung von Druckschriften, das Anbringen von Plakaten oder Anschlägen, Sammlungen von Unterschriftslisten sowie die Nutzung des Bades zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken sind nur mit Zustimmung des Gemeindevorstandes erlaubt.
- 3 Öffnungszeiten, Preise
(1) Die Öffnungszeiten und der Einlassschluss werden durch den Gemeindevorstand der Gemeinde Guxhagen festgesetzt und öffentlich bekannt gemacht.
(2) Die Badezonen sind mindestens eine halbe Stunde vor dem Ende der Öffnungszeit zu verlassen.
(3) Für Freibäder, für die Durchführung des Schul- und Vereinsschwimmens sowie für Kursangebote und Veranstaltungen für bestimmte Personengruppen können besondere Zutrittsvoraussetzungen und Öffnungszeiten durch den Gemeindevorstand festgelegt werden.
(4) Bei Einschränkung der Nutzung einzelner Angebote oder Betriebsteile oder bei Schließung des Bades im laufenden Betrieb durch den Gemeindevorstand oder die Badebetriebsleitung besteht kein Anspruch auf Minderung oder Erstattung.
(5) Erworbene Eintrittskarten oder andere Zutrittsberechtigungen werden nicht erstattet.
(6) Die an der Kasse erhaltene Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung bzw. der beim Erwerb der Zugangsberechtigung ausgegebene Kassenbon ist bis zum Verlassen des Bades aufzubewahren.
(7) Wechselgeld ist sofort zu kontrollieren; spätere Reklamationen werden nicht anerkannt.
- 4 Zutritt
(1) Der Besuch des Betriebes steht grundsätzlich jeder Person frei; für bestimmte Fälle können Einschränkungen geregelt werden.
(2) Jeder Nutzer muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung sein. Mit Betreten des Nutzungsbereiches ist eine Weitergabe der Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung nicht zulässig. Die jeweils gültige Gebührenordnung ist Bestandteil dieser Haus- und Badeordnung.
(3) Für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr ist die Begleitung einer geeigneten Begleitperson ab 18 Jahren erforderlich. Weitergehende Regelungen und Altersbeschränkungen (z.B. Wasserrutschen oder Sprunganlage) sind möglich.
(4) Personen, mit der Neigung zu Krampf- und Ohnmachtsanfällen und Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können und/oder aufgrund ihrer Behinderung einer Aufsicht oder individuellen Hilfeleistung bedürfen, ist die Benutzung des Bades nur zusammen mit einer verantwortlichen Begleitperson über 18 Jahre gestattet.
(5) Der Zutritt ist u.a. Personen nicht gestattet:
- die unter Einfluss berauschender Mittel stehen,
- die Tiere mit sich führen,
- die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit (im Zweifel kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offene Wunden leiden.
- 5 Verhaltensregeln
- (1) Die Nutzer haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie dem Aufrechterhalten der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.
(2) Die Einrichtungen des Bades einschließlich der Leihartikel sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung oder Beschädigung haftet der Nutzer für den Schaden. Für schuldhafte Verunreinigung kann ein besonderes Reinigungsgeld erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird.
(3) Der Barfußbereich darf nicht mit Straßenschuhen betreten werden.
(4) Nutzern ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Ton- oder Bildwiedergabegeräte (insbesondere Bluetooth-Boxen) und andere Medien zu benutzen, wenn es dadurch zu Belästigungen der übrigen Nutzer kommt.
(5) Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung ist nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung des Gemeindevorstands.
(6) Vor der Benutzung der Becken muss eine Körperreinigung vorgenommen werden. Rasieren, Nägel schneide, Haare färben u.ä. sind nicht erlaubt.
(7) Jeder Nutzer hat sich auf die in einem Badebetrieb typischen Gefahren durch gesteigerte Vorsicht einzustellen.
(8) Speisen und Getränke dürfen nur zum eigenen Verzehr mitgebracht. In der Gastronomie dürfen mitgebrachte Speisen und Getränke nicht verzehrt werden.
(9) Zerbrechliche Behälter (z.B. Behälter aus Glas oder Porzellan) dürfen nicht mitgebracht werden.
(10) Das Rauchen ist im Freibad nur außerhalb der Umkleide-, Sanitär- und Badebereiches gestattet. Die Liegewiesen sind von Zigarettenresten freizuhalten. Dies gilt auch für elektrische Zigaretten. Das Rauchen von Zigaretten mit berauschenden Mitteln, wie z.B. Cannabis sowie die Benutzung von Wasserpfeifen (Shisha), Grills oder Einweggrills sind verboten.
(12) Fundsachen sind dem Badepersonal zu übergeben und werden nach den gesetzlichen Bestimmungen behandelt.
(13) Garderobenschränke und/oder Wertfächer stehen dem Nutzer nur während der Gültigkeit seiner Zutrittsberechtigung zur Benutzung zur Verfügung. Auf die Benutzung besteht kein Anspruch. Der Badegast ist für das Verschließen des Garderobenschrankes und die Aufbewahrung des Schlüssels selbst verantwortlich. Nach Betriebsschluss werden alle noch verschlossenen Garderobenschränke und Wertfächer geöffnet und ggf. geräumt. Der Inhalt wird als Fundsache behandelt.
- 6 Haftung
(1) Der Betreiber haftet grundsätzlich nicht für Schäden der Nutzer. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Nutzers aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die der Nutzer aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Betreibers, dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen erleidet. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf.
(2) Als wesentliche Vertragspflicht des Betreibers zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Benutzung der Badeeinrichtung, soweit diese nicht aus zwingenden betrieblichen Gründen teilweise gesperrt ist, sowie die Teilnahme an den angebotenen, im Eintrittspreis beinhalteten Veranstaltungen.
Die Haftungsbeschränkung nach Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt auch für die auf den Einstellplätzen des Bades abgestellten Fahrzeuge.
(3) Dem Nutzer wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in das Bad zu nehmen. Von Seiten des Betreibers werden keinerlei Bewachungen und Sorgfaltspflichten
für dennoch mitgebrachte Wertgegenstände übernommen.
Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet der Betreiber nur nach den gesetzlichen Regelungen.
Dies gilt auch bei Beschädigung der Sachen durch Dritte.
(4) Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in einen durch den Betreiber zur Verfügung gestellten Garderobenschrank und/oder einem Wertfach begründet keinerlei Pflichten des Betreibers in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keine Verwahrpflichten begründet.
Es liegt allein in der Verantwortung des Nutzers, bei der Benutzung eines Garderobenschrankes und/oder eines Wertfaches diese ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel/Datenträger sorgfältig aufzubewahren.
Sollte der Schlüssel für einen Garderobenschrank bzw. Wertfach verlustig gehen, so wird ein Betrag in Höhe von 50,00 € hierfür fällig.
- 7 Besondere Bestimmungen
(1) Der Nutzer ist für das Verschließen des Garderobenschrankes/Wertfaches und die
Aufbewahrung des Schlüssels/Datenträgers selbst verantwortlich.
(2) Der Aufenthalt im Nassbereich der Bäder ist nur in üblicher
Badekleidung ohne Taschen gestattet.
(3) Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in die Becken ist untersagt.
(4) Die angebotenen Wasserattraktionen verlangen Umsicht und Rücksichtnahme auf die anderen Nutzer.
(5) Die Benutzung von Sprunganlagen und Wasserrutschen geht über die im Badebetrieb typischen Gefahren hinaus; der Nutzer hat sich darauf in seinem Verhalten einzustellen.
Diese Anlagen dürfen nur nach Freigabe durch das Personal genutzt werden.
(6) Beim Springen ist darauf zu achten, dass nur eine Person das Sprungbrett betritt und der Sprungbereich frei ist. Nach dem Sprung muss der Sprungbereich sofort verlassen werden.
(7) Das Unterschwimmen des Sprungbereiches bei Betrieb der Sprunganlage ist untersagt.
(8) Wasserrutschen dürfen nur entsprechend der aushängenden Beschilderungen benutzt, der Sicherheitsabstand beim Rutschen muss eingehalten und der Landebereich sofort
verlassen werden.
(9) Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten (z. B. Schwimmflossen, Tauchautomaten, Schnorchelgeräte) sowie Schwimmhilfen ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals
gestattet. Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr.
(10) Nichtschwimmer dürfen nur das Lehrschwimmbecken bzw. das Kinderbecken benutzen. Das Nichtschwimmerbecken ist für Nichtschwimmer nur in Begleitung einer Aufsichtsperson gestattet. Nichtschwimmer müssen zusätzlich Schwimmflügel oder ähnliche Schwimmhilfen tragen. Das Schwimmerbecken ist nur Schwimmern gestattet. Der Aufenthalt mit Schwimmhilfen, auch in Begleitung eines Erwachsenen ist verboten.
(11) Die Becken dürfen nur über die eingebauten Durchschreitebecken betreten werden.
- 8 Inkrafttreten
Diese Haus- und Badeordnung für das Freibad „Unter den Eichen“ der Gemeinde Guxhagen tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntgabe in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Haus- und Badeordnung der Gemeinde Guxhagen vom 21.05.2019 außer Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgeblichen Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Guxhagen, den 24.04.2024
Der Gemeindevorstand
Der Gemeinde Guxhagen
gez.
Susanne Schneider
Bürgermeisterin