Beglaubigungen
Was darf beglaubigt werden?
Jede Behörde ist befugt, Abschriften von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat zu beglaubigen. Ebenfalls dürfen Abschriften beglaubigt werden, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt wurde oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird.
Amtlich beglaubigen kann jede öffentliche Stelle, die ein Dienstsiegel führt. Dies sind z. B. Behörden, Notare, öffentlich-rechtlich organisierte Kirchen.
Amtliche Beglaubigung von Unterschriften
Amtliche Beglaubigungen von Unterschriften werden ebenfalls im Bürgerbüro angefertigt. Die Gebühr beträgt: 6,00 €
Wenn Sie Fragen haben, ob Ihre Dokumente im Bürgerbüro beglaubigt werden können und ein amtliche Beglaubigung für Ihren Verwendungszweck anerkannt wird, helfen Ihnen die Mitarbeiter/innen des Bürgerbüros gern weiter.
Gebühren für Beglaubigungen
- Bei amtlichen Beglaubigungen von Fotokopien (vom Bürgerbüro erstellt), Zeugnissen etc. belaufen sich die Gebühren je Beglaubigung auf 3,00 €*, zusätzlich werden Kosten i. H. v. je 0,50 €* pro Kopie fällig. *Für Schüler, Studenten, Rentner, Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger sind die Beglaubigungen Gebührenfrei.
- Bei amtlichen Beglaubigungen von Fotokopien (selbst erstellt), Zeugnissen etc. belaufen sich die Gebühren auf 6,00 €.