Gaststättengesetz

Gaststättengesetz

Auf Grund des Hessischen Gaststättengesetzes  muss ein Gastwirt für den Ausschank von alkoholischen Getränken keine Gaststättenerlaubnis mehr beantragen.
Das Gaststättengewerbe ist sechs Wochen vorher anzuzeigen.

Mit der der Anzeige müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:

  • Nachweis über das beantragte Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde, dies erhalten Sie bei der für den Wohnsitz zuständigen Meldebehörde
  • Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde, dies erhalten Sie ebenfalls bei der für den Wohnsitz zuständigen Meldebehörde
  • Auszug aus dem vom Insolvenzgericht zu führenden Verzeichnis, dies erhalten Sie beim zuständigen Amtsgericht und eine Bescheinigung in Steuersachen, die Sie beim zuständigen Finanzamt erhalten.

Nach Vorlage dieser Unterlagen wird die Zuverlässigkeit des Gastgewerbetreibenden überprüft. Das Ergebnis dieser Überprüfung wird bei Bedarf bescheinigt.

Die bisher für Vereinsfeste, Kirmessen etc. erteilten Gestattungen für den vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem Hessischen Gaststättengesetz sind vom Veranstalter vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung unter Angabe von:

  • Name, Vorname und ladungsfähiger Anschrift des Veranstalters
  • Zeitpunkt und Ort der Veranstaltung
  • Art der Speisen und Getränke, die verabreicht werden sollen
  • voraussichtliche Anzahl der Besucher anzuzeigen.

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