Personalausweise

Personalausweise

Bitte beachten Sie:

Infos zum neuen Personalausweis
Wer seit 1. November 2010 einen neuen Personalausweis beantragt, erhält die neue Version in Form einer Scheckkarte. Er enthält einen Chip, der drei neue Funktionen bietet:
– die Speicherung biometrischer Daten,
– den elektronischen Identitätsnachweis,
– qualifizierte elektronische Signatur.

Seit Anfang Mai ist das Informations- und Serviceportal zum neuen Personalausweis online: www.personalausweisportal.de
Hier kann man sich umfassend über den neuen Ausweis informieren. Die Webseite gibt Auskünfte zu den neuen Funktionen, zur Handhabung und zum Schutz der persönlichen Daten. Die alten Ausweise behalten ihre Gültigkeit.

Vollmacht_Abholung_Personalausweise

Gebühren für Personalausweise

ab Januar 202137,00 €
Antragsteller unter 24 Jahren22,80 €
vorläufiger Personalausweis10,00 €

Weitere Gebührenregelungen

Erstmaliges bzw. jedes Ausschalten der Onlinefunktion Ausweisfunktion bei der Ausgabe oder bei der Vollendung des 16. Lebensjahres und Ändern der Transport-PIN in eine persönliche PINgebührenfrei
Ändern der PIN im Bürgeramt (z.B. PIN vergessen)6,00 €
Nachträgliches Einschalten der Online-Ausweis6,00 €
Ändern der Anschrift bei Umzügengebührenfrei
Sperren der Online-Ausweisfunktion im Verlustfallgebührenfrei
Entsperren der Online-Ausweisfunktion6,00 €

Gültigkeit des Dokuments
Personalausweise sind 10 Jahre gültig. Bei Personen unter 24 Jahren beträgt die Gültigkeitsdauer sechs Jahre. Vorläufige Personalausweise werden für eine Gültigkeitsdauer von höchstens drei Monaten ausgestellt.

Anforderungen an das Lichtbild
Erlaubt sind nur Frontalaufnahmen (biometrietaugliche Lichtbilder), keine Halbprofile. Das Gesicht muss zentriert auf dem Foto erkennbar sein. Die Augen müssen offen und deutlich sichtbar sein.

Funktionen des neuen Personalausweises
Online-Ausweisfunktion

• Was ist die Online-Ausweisfunktion?
Bürgerinnen und Bürger haben die Möglichkeit, ihre Identität in der elektronischen Kommunikation mit dem Ausweis nachzuweisen, im Sinne von „Das bin ich“. Die Identitätsdaten sind sicher auf dem Ausweis selbst gespeichert. Nutzbar ist die Online-Ausweisfunktion nur bei den Anbietern, die das elektronische Ausweisen in ihren Diensten auch tatsächlich anbieten.

• Wie funktioniert der Nachweis der elektronischen Identität mit der Online-Ausweisfunktion?
Die Online-Ausweisfunktion ist dafür vorgesehen, das Ausweisen und Anmelden im Rahmen elektronischer Dienstleistungen zu vereinfachen.

Die Nutzung der Online-Ausweisfunktion ist freiwillig und bietet volle Flexibilität: Bürgerinnen und Bürger entscheiden selbst, ob sie die Funktion nutzen möchten. Sie können zudem diese Entscheidung jederzeit ändern. Auf Wunsch kann die Online-Ausweisfunktion, solange das Dokument gültig ist (in der zuständigen oder ausstellenden Personalausweisbehörde) jederzeit ein- oder ausgeschaltet werden. Online-Service kann man z.B im Internet bei Online-Shops, Banken oder E-Mail-Anbietern nutzen, aber auch bei Anbietern aus der Verwaltung beispielsweise bei der Beantragung von Geburtsurkunden oder einer Kfz-Ummeldung. Die Online-Ausweisfunktion funktioniert nicht nur im Internet. Auch an Verkaufsautomaten (beispielsweise Fahrkarten), bei Anmietungen von Autos und Fahrrädern oder beim Einchecken in Hotels kann der elektronische Identitätsnachweis des Personalausweises eingesetzt werden.

• Welche Vorteile bringt die Online-Ausweisfunktion?
– Besserer Datenschutz
– Besserer Schutz beim Online-Shopping
– Besserer Kinder- und Jugendschutz
– Vereinfachung und Beschleunigung der Verwaltung

Unterschriftsfunktion
• Was ist die qualifizierte elektronische Signatur?
Die qualifizierte elektronische Signatur dient dazu, Dokumente elektronisch rechtsverbindlich zu unterschreiben, im Sinne von „Das habe ich geschrieben“ bzw. „Das will ich“. Zusätzlich lassen sie erkennen, ob Dokumente nach dem Signieren verändert worden sind. Der Unterzeichner nutzt die qualifizierte elektronische Signatur zur Abgabe einer rechtsverbindlichen Willenserklärung. Die elektronische Signatur ist der persönlichen, eigenhändigen Unterschrift weitgehend rechtlich gleichgestellt. Jeder Ausweisinhaber kann die Unterschriftsfunktion auf eigenen Wunsch nutzen. Hierfür muss er eine entsprechende Komponente – ein sogenanntes Signaturzertifikat – bei einem Dienstleister (Signaturanbieter) erwerben und auf seinen Personalausweis nachladen.

Wie erhält man ein Signaturzertifikat?
Die Signaturzertifikate werden nicht von den Personalausweisbehörden ausgestellt, sondern von speziellen Anbietern, die nach dem Signaturgesetz staatlich zugelassen sind. Eine Liste dieser Signaturanbieter ist im Internet auf der Homepage der Bundesnetzagentur (www.bundesnetzagentur.de) verfügbar.

Wie wird die Unterschriftsfunktion angewendet?
Mit der Unterschriftsfunktion können Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmer z. B. elektronische Verträge (etwa Vollmachten, bestimmte Mietverträge) und Urkunden unterzeichnen, die der Schriftform bedürfen, um rechtswirksam zu sein. Gleiches gilt auch für Erklärungen und Anträge gegenüber Behörden, die schriftlich erfolgen müssen. Maßgeblich ist, dass die digital unterschriebenen Dokumente in elektronischer Form, also z.B. als Textdokument oder als E-Mail, vorliegen.

Fingerabdrücke
Auf Wunsch des Antragstellers können auf dem Ausweis Fingerabdrücke abgelegt werden. Die Kombination von Lichtbild und Fingerabdrücken er-möglicht eine eindeutige Zuordnung von Ausweisinhaber und Ausweis. Lichtbild und Fingerabdrücke dürfen nur von hoheitlichen Stellen wie zum Beispiel Polizeivollzugsbehörden oder Personalausweisbehörden zur Überprüfung der Echtheit des Ausweises und der Identität des Ausweisinhabers genutzt werden.