Auskunfts- u. Übermittlungssperren

Auskunfts- u. Übermittlungssperren

Folgende Auskunfts- und Übermittlungssperren können beantragt werden:

Übermittlungssperre für folgende Anlässe

  • Gegenüber Religionsgesellschaften nach § 32 Abs.2 HMG
  • Gegenüber Adressbuchverlagen (z. B. bei Erstellung einer Adress-CD ROM) nach § 35 Abs.4-6 HMG
  • Sperre für Alters- und Ehejubiläen (Veröffentlichung ab dem 70. Lebensjahr in den Guxhagener Nachrichten und der HNA. siehe auch unten)nach § 35 Abs. 3-6 HMG
  • Gegenüber Parteien, Wählergruppen und Internetpräsentation nach § 35 Abs. 1,2 + 6 HMG

Bitte beachten Sie:

Die Beantragung der Übermittlungssperre für Alters- und Ehejubiläen im Melderegister kann auch schriftlich unter Vorlage eines Ausweisdokumentes im Einwohnermeldeamt des Rathauses erfolgen. Die Unterschrift des Antragstellers ist unbedingt erforderlich.
Zu beachten ist hierbei, dass diese Übermittlungssperre nicht nur die Veröffentlichung in den Guxhagener Nachrichten und in der HNA umfasst, sondern, dass nach der Datenübermittlungsverordnung z. B. auch das kirchliche Rentamt in Kassel und somit die zuständigen Kirchengemeinden keine Mitteilung über die Alters- und Ehejubiläen aller Personen erhalten, für die eine Übermittlungssperre eingerichtet wurde.
Bei persönlicher Vorsprache im Einwohnermeldeamt bringen Sie bitte Ihren Bundespersonalausweis Reisepass oder Nationalpass mit.
Zur Vereinfachung können Sie sich den Vordruck als pdf-Dokument ausdrucken und ausgefüllt bei Frau Kellerer, Tel. 0 56 65 / 94 99-11, Zi. 112, in der Gemeindeverwaltung abgeben.

Neuregelungen des Bundesmeldegesetzes

Neuregelungen des Bundesmeldegesetz (BMG) zum 01.11.2015 Veröffentlichungen von Alters- oder Ehejubiläen

Am 01.11.2015 tritt das Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft und löst die derzeit geltenden landesrechtlichen Regelungen (16 Landesmeldegesetze), das Melderechtsrahmengesetz (MRRG) sowie die einschlägigen Durchführungsverordnungen des Bundes und der Länder ab.
Bei der Veröffentlichung von Alters- oder Ehejubiläen iSt, St:Y(1’dt ab dem 01.11.2015 der 50, Absatz 2 BMG anzuwenden und zu beachten:
Auszug aus dem 50, Abs. 2, Satz 2 WAG:
„Altersjubiläen im Sinne des Satzes 1 sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.“
Ab dem 01.11.2015 dürfen somit nur noch die folgenden Alters- und Ehejubiläen veröffentlicht werden.
Altersjubiläum
70. Geburtstag
75. Geburtstag
80. Geburtstag
85. Geburtstag
90. Geburtstag
95. Geburtstag
100. Geburtstag
101. Geburtstag (ab jetzt jährlich möglich)

Ehejubiläum
50. Hochzeitstag (Goldene Hochzeit)
60. Hochzeitstag (Diamantene Hochzeit)
65. Hochzeitstag (Eiserne Hochzeit)
70. Hochzeitstag (Gnaden Hochzeit)
75. Hochzeitstag (Kronjuwelen Hochzeit)

Formular für Übermittlungssperren: