Satzung über die Benutzung von Sammelplätzen für pflanzliche Abfälle sowie die Erhebung von Gebühren

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Satzung
über die Benutzung von Sammelplätzen für pflanzliche Abfälle
sowie die Erhebung von Gebühren

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.3.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93)

  • 20 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 Nr. 56) geändert worden ist i.V.m. § 1 Abs. 6 und § 5 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) vom 6. März 2013 (GVBl. S. 80) zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom
    3. Mai 2018 (GVBl. S. 82),
  • § 1 – 5a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) in der Fassung vom 24.3.2013 (GVBl. 2013, 34), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582),
  • 16 Absatz 3 der Verbandssatzung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Schwalm-Eder-Kreis vom 30.11.2022 in Verbindung mit der Zustimmung des Vorstandes des Zweckver­bandes Abfallwirtschaft Schwalm-Eder-Kreis vom 15.11.1990.

hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Guxhagen hat in ihrer Sitzung am 23.04.2024 nachstehende Satzung über die Benutzung des gemeindlichen Sammelplatzes für pflanzliche Abfälle im Gebiet der Gemeinde Guxhagen beschlossen:

 

  • 1 Aufgabe

 Die Gemeinde betreibt in ihrem Gebiet einen Sammelplatz für pflanzliche Abfälle nach Maßgabe des Kreislaufwirtschaftgesetzes vom 24. Februar 2012, des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) vom 6. März 2013 in der jeweils geltenden Fassung und der Verbandssatzung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Schwalm-Eder-Kreis und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Die Befugnis zum Einsammeln von Gartenabfällen und zur Errichtung und Betrieb von gemeindlichen Sammelplätzen für pflanzliche Abfälle und Bauschuttkleinmengen wurde der Gemeinde auf Antrag vom 16.10.1990 durch den Zweckverband Abfallwirtschaft Schwalm-Eder-Kreis vom 15.11.1990 mit Zustimmung des Regierungspräsidiums Kassel vom 08.08.1991 übertragen.

  • Der Sammelplatz für pflanzliche Abfälle befindet sich auf dem

Grundstück Gemarkung Ellenberg, Flur 1, Flurstück 198/1 (teilweise).

  • Die Abfallentsorgung der Gemeinde umfasst das Einsammeln der in ihrem Gebiet anfallenden pflanzlichen Abfälle gem. § 2 Abs. 1 der Satzung sowie die Zwischenlagerung, Behandlung und Abgabe der eingesammelten Abfälle an den entsorgungspflichtigen Zweckverband Abfallwirtschaft Schwalm-Eder-Kreis

(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sich die Gemeinde Dritter bedienen.

 

 

  • 2 Der Entsorgung unterliegende Abfälle/Ausschluss von der Entsorgung

(1) Der Abfallentsorgung gem. dieser Satzung unterliegen:

pflanzliche Abfälle gemäß Merkblatt über die Kompostierung pflanzlicher Rückstände aus Gärten und Parkanlagen (Staatsanzeiger Nr. 32/1988, S. 1793). Hiernach können angeliefert werden:

  • Hecken- und Baumschnitt
  • Gras- und Rasenschnitt
  • Laub
  • Rinde
  • unbehandeltes Holz
  • Stroh
  • sonstige Pflanzenreste aus Gärten und Parkanlagen.

(2) Alle sonstigen Abfälle sind von der Entsorgung über die gemeindliche Sammelstelle aus-

geschlossen.

 

(3) Ausgeschlossen sind ferner Abfälle gem. § 2 Abs. 1, wenn die Anlieferungsmenge

 

a.) bei Hecken und Baumschnitt                                                                             4 cbm

 

und

 

b.) bei

– Gras- und Rasenschnitt

– Laub

– Rinde

– unbehandeltem Holz

– Stroh

– sonstige Pflanzenreste aus Gärten und Parkanlagen:                                 1 cbm

 

überschreitet.

 

Bei Überschreitung der genannten Mengen sind die Abfälle unmittelbar auf die zentrale Kompostierungsanlage des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Schwalm-Eder-Kreis mit Standort in Homberg (Efze) bzw. das Entsorgungszentrum des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Schwalm-Eder-Kreis mit Standort in Wabern anzuliefern.

(4) Weiter ausgeschlossen sind Anlieferungen von Abfällen gem. § 2 Abs. 1
a) aus Gewerbebetrieben,
b) aus der Landwirtschaft
c) aus Liegenschaftsverwaltungen anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.

Abfälle von den genannten Betrieben und Liegenschaftsverwaltungen sind unmittelbar auf die zentrale Kompostierungsanlage des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Schwalm-Eder-Kreis mit Standort in Homberg (Efze) bzw. das Entsorgungszentrum des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Schwalm-Eder-Kreis mit Standort in Wabern anzuliefern.

(5) Im Einzelfall kann aus Billigkeitsgründen von der Anwendung der Abs. 3 und 4 abgesehen werden, wenn die Anwendung der Abs. 3 und 4 zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und betriebliche Belange entgegenstehen.

 

  • 3 Einsammlungssysteme

 

(1) Die Gemeinde führt die Einsammlung von pflanzlichen Abfällen gem. § 2 Abs. 1 im Bringsystem durch

 

(2) Beim Bringsystem hat der Abfallbesitzer die in § 2 Abs. 1 Ziff. 1 genannten Abfälle zum gemeindlichen Sammelplatz in Ellenberg (hier Standortbezeichnung) zu bringen und dem dort anwesenden Personal zur ordnungsgemäßen Lagerung zu überlassen. Den Weisungen des Personals ist Folge zu leisten.

 

Die Öffnungszeiten dieser Annahmestelle werden im Mitteilungsorgan der Gemeinde regelmäßig öffentlich bekannt gemacht.

 

  • 4 Nutzungsrecht

 

Zur Benutzung des Sammelplatzes für pflanzliche Abfälle sind die Personen, die im Gemeindegebiet ihren ständigen Wohnsitz haben und die Personen die Grundstückseigentum im Gemeindegebiet haben, berechtigt.

 

  • 5 Benutzungsordnung

 

Die Benutzung des gemeindlichen Sammelplatzes für pflanzliche Abfälle richtet sich nach der Betriebsordnung, die der Gemeindevorstand erlässt. Die Betriebsordnung wird im gemeindlichen Mitteilungsorgan öffentlich bekannt gemacht.

 

  • Gebühren

 

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme des gemeindlichen Sammelplatzes für pflanzliche Abfälle Gebühren, mit denen die Kosten der Gemeinde für die Einrichtung und den Betrieb des gemeindlichen Sammelplatzes und den Abtransport der Grünabfälle gedeckt werden.

 

(2) Gebührenmaßstab ist der angelieferte Abfall nach Volumen. Das Volumen wir von dem zuständigen Personal der Gemeinde geschätzt.

 

(3) Die Gebühr beträgt:

 

für pflanzliche Abfälle:

 

a.) für die Anlieferung von Kleinmengen bis max. 0,5 cbm                                                          4,00 €

(PKW-Kofferraum)

b.) für die Anlieferung von Kleinmengen bis max. 1 cbm                                                             6,00 €

c.) für jeden weiteren angefangenen 1,0 cbm                                                                                  6,00 €

 

 

  • 7 Gebührenpflichtige/Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

 

(1) Gebührenpflichtig ist der Anlieferer des Abfalles.

 

(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit Anlieferung des Abfalles auf dem gemeindlichen Sammelplatz.

 

(3) Die Gebühr ist mit Anlieferung fällig. Sie ist bar zu entrichten.

 

  • 8 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

 

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.

 

(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Verwaltungsakte gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

 

  • 9 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 06.05.2024 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung von Sammelplätzen für pflanzlichen Abfälle und Bauschuttkleinmengen sowie die Erhebung von Gebühren vom 09.10.1996 außer Kraft.

 

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgeblichen Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

 

Guxhagen, den 24.04.2024

 

Der Gemeindevorstand

der Gemeinde Guxhagen

 

gez.

Susanne Schneider

Bürgermeisterin