Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBI. S. 90) in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2007 (BGBI. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 28.7.2023 I Nr. 221 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Guxhagen in ihrer Sitzung am 28.01.2025 nachfolgende Satzung beschlossen:
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Anlass und Ziel
Für den Bereich Schöne Aussicht/Goethestraße (Die Hundsforth) Guxhagen werden städtebauliche Maßnahmen in Betracht gezogen.
Im Hinblick auf eine Innenentwicklung und damit auf eine Reduzierung der Flächeninanspruchnahme sowie um dem demografischen und wirtschaftlichen Wandel Rechnung zu tragen, ist es aus städtebaulichen Maßnahmen und zum Allgemeinwohl notwendig, dass entsprechende städtebauliche Maßnahmen ergriffen werden und vorhandene Flächenpotentiale einer entsprechenden Nutzung zugeführt werden können.
Die Vorkaufsrechtsatzung wird gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB zur Sicherung der in Betracht zu ziehenden städtebaulichen Maßnahmen und zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung festgesetzt. Hiermit steht der Gemeinde Guxhagen an den in § 2 genannten Grundstücken ein besonderes Vorkaufsrecht zu.
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Räumlicher Geltungsbereich
(1) Die Vorkaufsrechtssatzung gilt für Flur 12, Flurstücke 9; 10; 11; 12/3
Flur 13, Flurstücke 44/36; 43; 42; 41/1; 41/2, Guxhagen, Schöne Aussicht/Goethestraße (Die Hundsforth).
Der genaue Geltungsbereich mit flurstückgenauer Abgrenzung ist im beigefügten Lageplan, welcher als Anlage Bestandteil der Satzung ist, dargestellt.
(2) Sofern für den räumlichen Geltungsbereich dieser Vorkaufssatzung ein allgemeines Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 BauGB besteht, findet diese Satzung keine Anwendung.
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Mitteilungspflicht
(1) Die/Der Eigentümer des unter das Vorkaufsrecht nach dieser Satzung fallenden Grundstücks ist/sind gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 BauGB verpflichtet, der Gemeinde den Abschluss eines Kaufvertrages über ihr Grundstück unverzüglich anzuzeigen. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer im Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist.
(2) Die Ausübung des Vorkaufsrechts richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des Baugesetzbuches.
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Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgeblichen Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Guxhagen, den 30.01.2025
Der Gemeindevorstand
Der Gemeinde Guxhagen
Susanne Schneider
Bürgermeisterin
Anlage: Lageplan