Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses nach § 10 BauGB Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 3, Ortsteil Wollrode

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Amtliche Bekanntmachungen

Gemeinde Guxhagen

Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 3, Ortsteil Wollrode

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses nach § 10 BauGB

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Guxhagen hat am 08.10.2024 die „Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 3“, Ortsteil Wollrode als Satzung beschlossen.

Ziel und Zweck der Planung

Zur Realisierung von Baugebieten wurden in der Vergangenheit Flächen entwickelt. die im Flächennutzungsplan als solche nicht dargestellt sind. In diesem Zusammenhang hatte sich die Gemeinde erklärt, im Flächennutzungsplan ausgewiesene Flächen aufzugeben oder zurückzunehmen, wobei im Rahmen der Umverteilung die einzelnen Ortsteile bedarfsgerechte Zuwachsflächen für die Eigenentwicklung behalten.

 

In Gesprächen der Gemeinde mit der Regionalplanung hat diese dem Vorschlag zugestimmt, im Ortsteil Wollrode die Wohnbaufläche WOL 4 aufzugeben. Der Bereich der Fläche wird durch den Bebauungsplan Nr. 3 überlagert.

 

Der mit Verfügung vom 19.02.1973 durch das Regierungspräsidium Kassel genehmigte Bauungsplan Nr. 3 weist den Aufhebungsbereich überwiegend als Allgemeine Wohngebietsfläche auf.

 

Nach der Teilaufhebung liegt die Fläche im Außenbereich. Die Zulässigkeit von Vorhaben ist in § 35 BauGB geregelt. In Folge der Aufhebung sind keine städtebaulichen Fehlentwicklungen zu befürchten, da mögliche zukünftige Bauvorhaben nach den Kriterien des § 35 BauGB beurteilt werden. Ein planungsrechtlicher Regelungsbedarf wird in diesem Gebiet nicht mehr gesehen.

 

Mit der Teilaufhebung einer ca. 76.160 m2 großen Fläche zu Gunsten der landwirtschaftlichen Nutzung werden die Eigenart der näheren Umgebung und das Ortsbild nicht beeinträchtigt. Ein planungsrechtlicher Regelungsbedarf wird in diesem Gebiet nicht mehr gesehen.

Abgrenzung des Verfahrensgebietes

Das Verfahrensgebiet der Teilaufhebung befindet sich in der Gemarkung Wollrode und umfasst die in der Flur 1 liegenden Flurstücke 173 tlw., 36/1 tlw., 38, 176 tlw. und 39/2. Die Fläche wird begrenzt, im Westen, Norden und im Osten durch Flächen der Landwirtschaft und im Süden durch das Gewässer Schwarzenbach.

 

 

 

 

 

 

 

Übersichtsplan ohne Maßstab

Bekanntmachung

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Guxhagen ortsüblich bekannt gemacht.

 

Gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2023 (BGBl. S. 394) m.W.v. 01.01.2024, tritt der Bebauungsplan mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Der in Kraft gesetzte Bebauungsplan mit Begründung kann in der Gemeinde Guxhagen (Gemeindeverwaltung), Zum Ehrenhain 2 (Zimmer 100), 34302 Guxhagen, während der Dienstzeiten der Verwaltung (sofern auf die genannten Tage kein gesetzlicher Feiertag fällt) Montag bis Freitag 8.00 – 12.00 Uhr, Montag 13.30 – 15.30 Uhr und Donnerstag 14.00 – 17.30 Uhr von Jedermann eingesehen werden. Die Dauer der Auslegung ist zeitlich nicht begrenzt.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt dieser ortsüblichen Bekanntmachung sowie die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 3 mit Begründung auf der Homepage der Gemeinde Guxhagen unter https://guxhagen.de Startseite Rathaus & Bürgerservice / Amtliche Bekanntmachungen eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de/bebauungsplan zugänglich sind.

 

Hinweise

Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln in der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

 

Unbeachtlich werden demnach:

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

 

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Guxhagen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

 

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

 

Guxhagen, den 17.04.2025

Der Gemeindevorstand

 

Gemeinde Guxhagen

gez. S. Schneider (Bürgermeisterin)