in ,

Bauleitplanung der Gemeinde Guxhagen

10. Änderung des Flächennutzungsplanes - Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 3, Ortsteil Wollrode

Hier: Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses nach § 2 Abs. 1 BauGB und der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB

Aufstellungsbeschluss
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Guxhagen hat am 12.03.2024 den Beschluss zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 3 sowie den Beschluss zur 10. Änderung des Flächennutzungsplanes gefasst. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wird der Aufstellungsbeschluss für die v. g. Planungen hiermit bekannt gemacht.

Räumlicher Geltungsbereich der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes
Das 61.449 m² große Verfahrensgebiet zur 10. Änderung des Flächennutzungsplanes befindet sich in der Gemarkung Wollrode und umfasst das in der Flur 1 liegende Flurstück 39/2. Die Fläche wird begrenzt, im Westen und Osten durch Flächen der Landwirtschaft, im Norden durch die Wegeparzellen 176 und 173 tlw. und im Süden durch das Gewässer Schwarzenbach.

Räumlicher Geltungsbereich der Teilaufhebung

Das ca. 76.160 m² große Verfahrensgebiet der Teilaufhebung befindet sich in der Gemarkung Wollrode und umfasst die in der Flur 1 liegenden Flurstücke 173 tlw., 36/1 tlw., 38, 176 tlw. und 39/2. Die Fläche wird begrenzt, im Westen, Norden und im Osten durch Flächen der Landwirtschaft und im Süden durch das Gewässer Schwarzenbach.

Ziel und Zweck der Planung

Zur Realisierung von Baugebieten wurden in der Vergangenheit Flächen entwickelt, die im Flächennutzungsplan als solche nicht dargestellt sind. In diesem Zusammenhang hatte sich die Gemeinde erklärt, im Flächennutzungsplan ausgewiesene Flächen aufzugeben oder zurückzunehmen, wobei im Rahmen der Umverteilung die einzelnen Ortsteile bedarfsgerechte Zuwachsflächen für die Eigenentwicklung behalten.

In Gesprächen der Gemeinde mit der Regionalplanung hat diese dem Vorschlag zugestimmt, im Ortsteil Wollrode die Wohnbaufläche WOL 4 aufzugeben. Der Bereich der Fläche wird durch den Bebauungsplan Nr. 3 überlagert.

Der mit Verfügung vom 19.02.1973 durch das Regierungspräsidium Kassel genehmigte Bauungsplan Nr. 3 weist den Aufhebungsbereich überwiegend als Allgemeine Wohngebietsfläche auf.

Nach der Teilaufhebung liegt die Fläche im Außenbereich. Die Zulässigkeit von Vorhaben ist in § 35 BauGB geregelt. In Folge der Aufhebung sind keine städtebaulichen Fehlentwicklungen zu befürchten, da mögliche zukünftige Bauvorhaben nach den Kriterien des § 35 BauGB beurteilt werden. Ein planungsrechtlicher Regelungsbedarf wird in diesem Gebiet nicht mehr gesehen.

Mit der Teilaufhebung einer ca. 76.160 m² großen Fläche zu Gunsten der landwirtschaftlichen Nutzung werden die Eigenart der näheren Umgebung und das Ortsbild nicht beeinträchtigt. Ein planungsrechtlicher Regelungsbedarf wird in diesem Gebiet nicht mehr gesehen.

Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

Nach § 3 Abs. 1 BauGB werden im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung dargelegt. Die frühzeitige Beteiligung erfolgt im Internet. Der Öffentlichkeit wird Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Vorentwürfen gegeben.

Der Inhalt dieser ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen werden während des Auslegungszeitraumes vom 02.04.2024 bis einschl. 03.05.2024 auf der Internetseite der Gemeinde Guxhagen (www.guxhagen.de) unter „Rathaus und Bürgerservice – Amtliche Bekanntmachungen“ eingestellt sind.

Als zusätzliches Informationsangebot liegen der Vorentwurf der Flächennutzungsplanänderung und der Vorentwurf der Teilaufhebung des Bebauungsplanes auch während der allgemeinen Öffnungszeiten Montag bis Freitag von 8.00 – 12.00 Uhr, Montag von 13.30 – 15.30 Uhr und Donnerstag von 14.00 – 17.30 Uhr in der Gemeindeverwaltung Guxhagen, Zimmer 100, Zum Ehrenhain 2, 34302 Guxhagen zu Jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Während der öffentlichen Auslegung können Stellungnahmen unter Angabe der Anschrift schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindevorstand der Gemeinde Guxhagen (Gemeindeverwaltung), 34302 Guxhagen, Zum Ehrenhain 2 (Zimmer 100), während der Dienstzeiten abgegeben werden. Alternativ können Stellungnahmen auch elektronisch an die E-Mail Adressen steffen.tasler@gemeinde-guxhagen.de gerichtet werden. Durch die Abgabe ihrer Stellungnahmen stimmen die Einwender/-innen der Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten zu.

Es wird darauf hingewiesen,

  • dass in der Regel alle eingegangenen Stellungnahmen in der öffentlichen Sitzung der Gremien beraten und entschieden werden,
  • dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Bauleitplanung unberücksichtigt bleiben können,
  • dass gem. § 4b BauGB die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten gem. §§ 2a bis 4a BauGB dem Büro für Stadtbauwesen Meißner, Hühnefelder Straße 20, 34295 Edermünde übertragen worden sind.

Guxhagen, den 28.03.2024
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Guxhagen
gez. S. Schneider (Bürgermeisterin)

in ,

Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung auf Grundlage des Kommunalen Entwicklungskonzeptes in der Gemeinde Guxhagen

Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBI. S. 90) in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2007 (BGBI. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 28.7.2023 I Nr. 221 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Guxhagen in ihrer Sitzung am 12.03.2024 nachfolgende Satzung beschlossen:

  • Anlass und Ziel

 Die Gemeindevertretung der Gemeinde Guxhagen hat in ihrer Sitzung am 28.03.2023 das Kommunale Entwicklungskonzept für die Gemeinde Guxhagen beschlossen. Das Konzept bildet die Grundlage und Leitlinie für die zukünftige bauleitplanerische Entwicklung in der Gemeinde Guxhagen. Mit Anerkennungsbescheid vom 15. September 2023 ist die Gemeinde Guxhagen zudem als Förderschwerpunkt im hessischen Dorfentwicklungsprogramm von 2023 bis 2029 anerkannt worden.

In dem Konzept werden zu den Aspekten Wohnen und Gewerbe für den Zeithorizont bis 2029 geeignete Maßnahmen für die jeweiligen Ortschaften in der Gemeinde Guxhagen benannt. Weiterhin zeigt das Konzept konkret für den Bereich „Dorfanger und Umgebung“ in der Kerngemeinde Guxhagen mögliche Entwicklungsmaßnahmen bis 2029 und darüber hinaus auf, um die städtebaulichen Maßnahmen aus dem Kommunalen Entwicklungskonzept hinreichend umsetzen zu können.

Für die so bezeichneten Bereiche zieht die Gemeinde Guxhagen somit im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB städtebauliche Maßnahmen in Betracht. Um im Sinne des Konzeptes zu gegebener Zeit die Verwirklichung der auf den benannten Flächen in Betracht gezogenen städtebaulichen Maßnahmen zu unterstützen, wird zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung für den unter § 2 genannten Geltungsbereich eine Satzung gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB erlassen. Hiermit steht der Gemeinde Guxhagen an den in § 2 genannten Grundstücken ein besonderes Vorkaufsrecht zu.

  • 2 Geltungsbereich

 Das besondere Vorkaufsrecht gem. § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit dieser Satzung steht der Gemeinde Guxhagen an dem in dem beigefügten Lageplan gelb markierten Grundstücken der Gemarkung Guxhagen zu. Der Lageplan ist wesentlicher Bestandteil dieser Satzung.

  • 3 Inkrafttreten

 Die Satzung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgeblichen Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Guxhagen, den 14.03.2023
Der Gemeindevorstand
Der Gemeinde Guxhagen
gez. Susanne Schneider
Bürgermeisterin